-
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
-
vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29
-
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
-
Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
-
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
-
22. Dezember 19831) beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben § 1 Regierungsrat 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah- men liegen beim Regierungsrat. 2 Er kann die Leitung Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt. 2 541.11 § 6 Gemeindebehörden 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli- chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen Kantonalen Verwaltung, h) die Mittel der Gemeinden, i) die weiteren Mittel. 3. Ausbildung § 12 Verantwortung 1 Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich
-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
-
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
-
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
-
Kanton Zug 826.25 Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge Vom 1. September 1988 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsv
-
851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
-
Kanton Zug 851.212 Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
-
845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
-
ittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. Sie wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entspre-
-
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
-
1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt
-
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
-
Kanton Zug 154.28 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierung
-
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
-
Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons