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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
22. Dezember 19831) beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben § 1 Regierungsrat 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah- men liegen beim Regierungsrat. 2 Er kann die Leitung Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt. 2 541.11 § 6 Gemeindebehörden 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli- chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen Kantonalen Verwaltung, h) die Mittel der Gemeinden, i) die weiteren Mittel. 3. Ausbildung § 12 Verantwortung 1 Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
Kanton Zug 826.25 Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge Vom 1. September 1988 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsv
851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
Kanton Zug 851.212 Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
ittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. Sie wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entspre-
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 154.28 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierung
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons

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