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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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erinnen und Einzel- richter; 1) BGS 161.1 2) BGS 161.1 3) BGS 161.1 GS 2024/058 1 161.111 e) Verabschiedung abstrakter Kriterien für die Fallzuteilung und Spruch- körperbildung; f) Stellungnahmen zu Änderungen
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157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle. 3 Der Regierungsrat verabschiedet das generelle Bewilligungsformular. § 4 Bewil und bei datensicherheits- oder datenschutzrelevan- ten Gefahren kann das für die Datensammlung verantwortliche Organ die Einstellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende
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213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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hauptamtlichen Beam- ten und Angestellten vom 27. Oktober 19605) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemit- glieder und Beamten vom 1. Februar 19796)
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Gemeinde- schreiber mit Bezug auf die Verträge über Liegenschaften. Ziff. 9 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundspersonen ist verschie- den je nach ihrer rechtlichen Stellung (§ 11). Bei den U davon sind von der Urkundsper- son aufzubewahren. Ziff. 16 1 Die Urkundsperson trägt weiter die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 14). Das Bundeszivilrecht kennt in der berechtigten Partei schriftlich beigebracht wird. Da die Urkundsperson auch hier die ganze Verantwortung trägt, wird sie die Beurkundung bei Nichterscheinen der berechtigten Partei nur dann vornehmen
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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Kanton Zug 216.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs-
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511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Kanton Zug 511.1 Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri,
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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot 3. Mai 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren verabschiedet folgenden Konkordatstext: 1. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen * Art. 1 Zweck 1 Die Kantone
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741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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Kanton Zug 741.1 Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonz
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestütz
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen. 4 157.1 § 5d * Verantwortung des Organs 1 Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ, das über den Zweck, die dieses. * 2 … * 3 Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung, das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer. * 4 … * 5 … machen kann, insbesondere * a) * … b) * … c) * … d) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; e) * die bearbeiteten Personendaten; f) * den Zweck der Bearbeitung; g) * die Aufbe