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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Hoheitliche Aufgaben gemäss SVG (VZV Art. 130, PG § 1, Aufgaben, lit c, POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich 4 512.2-A 1 Aufgabe Zuständigkeit heute aufgeführt (Übertre- tung allgemeinver- bindlicher Vorschrif- ten). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Per- son der Gemeinde oder des Amtes er- stellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz
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925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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das Recht, angemessene Gebühren zur Deckung der Kosten für die Wartung des Viehmarktplatzes vom Veranstalter zu erheben. § 15 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften 1 Die Gesundheitsdirektion erlässt alljährlich
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.» 6 442.2 § 29 1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium
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413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons- nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen
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942.415 - Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
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942.415 Art. 8 1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie- veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons. 2 Die
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge- regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er- füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein- haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
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414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)
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414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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n und Schüler sind angemessen zu infor- mieren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat pornogra- fischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung fol- gende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrperso- nenkollegium (Teamkonferenz)
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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
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Kanton Zug 152.3 Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug * (Publikationsgesetz, PublG-ZG) Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Z
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152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
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zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden. § 14 Fachliche Statements 1 Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 2) BGS 158.1 3) SR 210 4) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat der internen Kommunikation § 3 Ziele der externen Kommunikation § 4 Umsetzung § 5 Grenzen 2. Verantwortung § 6 Grundsatz § 7 Regierungsrat § 8 Direktionen und Staatskanzlei § 9 Ämter und Schulen § 10