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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Hoheitliche Aufgaben gemäss SVG (VZV Art. 130, PG § 1, Aufgaben, lit c, POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich 4 512.2-A 1 Aufgabe Zuständigkeit heute aufgeführt (Übertre- tung allgemeinver- bindlicher Vorschrif- ten). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Per- son der Gemeinde oder des Amtes er- stellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz
925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
das Recht, angemessene Gebühren zur Deckung der Kosten für die Wartung des Viehmarktplatzes vom Veranstalter zu erheben. § 15 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften 1 Die Gesundheitsdirektion erlässt alljährlich
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.» 6 442.2 § 29 1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium
413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons- nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen
942.415 - Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
942.415 Art. 8 1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie- veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons. 2 Die
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge- regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er- füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein- haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)
414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
n und Schüler sind angemessen zu infor- mieren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat pornogra- fischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung fol- gende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrperso- nenkollegium (Teamkonferenz)
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Kanton Zug 152.3 Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug * (Publikationsgesetz, PublG-ZG) Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Z
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden. § 14 Fachliche Statements 1 Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 2) BGS 158.1 3) SR 210 4) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat der internen Kommunikation § 3 Ziele der externen Kommunikation § 4 Umsetzung § 5 Grenzen 2. Verantwortung § 6 Grundsatz § 7 Regierungsrat § 8 Direktionen und Staatskanzlei § 9 Ämter und Schulen § 10

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