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521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
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Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
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521.4 - Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-ZG)
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12. Juni 19591), * beschliesst: § 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung 1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabga- be ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Zivilschutz und Militär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichti- gen: * a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom- mensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabga- be erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen. § 11 Persönliche Verantwortung 1 Für die Einhaltung baulicher regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement ist der Gebäude- versicherung Kursbesoldung 1 Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen
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821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
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Kanton Zug 821.15 Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste Vom 5. April 2006 (Stand 1. April 2006) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 29ter Abs. 2 und § 35 des Geset
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824.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG)
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en, b) die Einhaltung des Schlachthauszwanges, c) * die Kontrolle der Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von Fleisch und Fleischerzeugnissen in bewilligungspflichtigen Betrieben, d) * die
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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ik in einem Massnahmenplan fest; b) stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher; c) verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanaly- se und Angebotsplanung; d) schliesst
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213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu
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215.51 - Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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Vernichtung und Entsorgung sowie über die Personalien der für die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden. 4 Die Kosten für die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der Staatskasse
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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für die Insassinnen und In- sassen. § 10 Polizei 1 Die Polizei übernimmt im Auftrag und in der Verantwortung der Anstalts- leitung den reduzierten Aufsichtsdienst ausserhalb der Betriebszeiten. * 2 Sie
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z