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751.33 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
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Beiträge an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Beim Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Kanton Zug 751.33 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen Vom 29. November 2012 (Stand 1. September 2012)
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154.51 - Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
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ermöglicht die modu- lare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhält- nisse; b) veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Or- ganisation, Betrieb, Technik und Bau; c)
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751.315 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
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Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra
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Art. 99 Abs. 1 ZPO
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Maximalstreitwert dieser Verantwortlichkeitsklage auf über CHF 640 Mio. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich auch im Laufe des Kollokationsprozesses sowie des Verantwortlichkeitsprozesses gegen die neun Beklagten allfälligen Parteientschädigung, die für das Rechtsmittelverfahren auf rund CHF 147 500.– zu veranschlagen sei, liege nicht vor.
4.1 Die Bestimmung von Art. 99 ZPO bezweckt, die beklagte Partei, die g der Parteientschädigung) sei die Klägerin von der Beklagten zur Nebenintervention im Verantwortlichkeitsprozess gegen neun Beklagte eingeladen worden. Gestützt auf das ebenfalls zugestellte «Positionspapier
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Sozialversicherung
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bedeutendem Masse. Die Wichtigkeit dieser Aufgabe bedingt, dass den Arbeitgebern eine gewisse Verantwortlichkeit auferlegt werden muss. Der Gesetzesentwurf sieht dementsprechend vor, dass die Arbeitgeber angesprochen, auch für die Haftung der Organe der GmbH sagen, gelten nach Art. 827 OR für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle Auskünfte über die Ablieferung der Beiträge einholt, keine Weisungen erteilt und keine Kontrollen veranlasst (ZAK 1989 S. 109 f.) oder wenn der Verwaltungsratspräsident seiner Pflicht nicht nachkommt, sich
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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taltung dann als gegeben erachtet werden solle, wenn eine zeitliche und thematische Nähe zur Veranstaltung bestehe und die Tat einen Zusammenhang mit der Anhängerschaft zu einer der beteiligten Mannschaften
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Art. 257 ZPO
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Regeste:
– Das Gericht tritt auf ein Gesuch um schnellen Rechtsschutz nur ein, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und – kumulativ – die Rechtslage klar ist. Nicht unter den
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§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
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deren Persönlichkeit zu verletzen. Schliesslich könnte der Entscheid in einem späteren Verantwortlichkeitsverfahren gegen die Stadt präjudizierlich wirken. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner Direktionen direkt aus dem Sozialhilfegesetz zukommenden aufsichtsrechtlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten handelte. Dem Regierungsrat muss es in diesem Bereich zustehen, allgemeine Weisungen an die weshalb diese dagegen nicht beschwerdelegitimiert ist. Das Verwaltungsgericht darf die gesetzlich verankerte Rechtsaufsicht des Regierungsrates bei der Umsetzung des Sozialhilfegesetzes wie auch die Verb
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Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
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Regeste:
, In der antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Es ist rechtsmissbräuchlich, w
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Art. 22 Abs. 1 RPG; § 44 PBG, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 + 2 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 LSV
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Regeste:
- Ist eine Luft- / Wasserwärmepumpeanlage an der Aussenwand eines Wohnhauses baubewilligungspflichtig? Hält die Anlage die Planungswerte gemäss LSV ein?Aus den Erwägungen:
2. Der Rechtsv