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Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
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1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Bei juristischen Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und wird; c) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
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Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. 2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) deren Strafregister mehrere einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist. § 20 Bewilligungsdauer 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung
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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sport- anlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden; r) * Take-away-Betriebe. 3 Der Regierungsrat kann
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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
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Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hy- giene zu sorgen. Er bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart. 2 … * 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuw
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Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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Kanton Zug 154.311 Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs.
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Verordnung zum Steuergesetz
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den besonderen Berufs- auslagen durch entsprechende Abzüge Rechnung. 9 632.11 § 31 Wechsel der Veranlagungsart 1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes Vergütungszins 1 Irrtümlich oder aufgrund einer provisorischen, definitiven oder angefoch- tenen Veranlagung zu viel bezahlte Steuern werden im Ausmass des zuviel bezahlten Betrages vom Tage der Einzahlung
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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
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Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und gesetz; 4. * Erlass der Geschäftsordnung; 5. * Erlass der Verordnung über die Gebühren; 6. * Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Regierungsrates; 7. * Festsetzung der Besoldung der Mitarbeiterinnen
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Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Verhaftung Verhaftung, der Ausschrei bung und der Auslieferung (Art. 439 Abs. 4 StPO); 8. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicher heitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL Verordnung)3) 1 1. Veranlassung der Verhaftung und Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen eines Straf oder Massnahmenvollzuges
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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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n (§ 50 Abs. 2 Gemeindege- setz1)); d) regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden; e) verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden; 1) BGS 171.1 3 732.2 f) beschliesst das Budget mit den
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
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Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra