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Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Bei juristischen Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und wird; c) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. 2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) deren Strafregister mehrere einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist. § 20 Bewilligungsdauer 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sport- anlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden; r) * Take-away-Betriebe. 3 Der Regierungsrat kann
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hy- giene zu sorgen. Er bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart. 2 … * 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuw
Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
Kanton Zug 154.311 Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs.
Verordnung zum Steuergesetz
den besonderen Berufs- auslagen durch entsprechende Abzüge Rechnung. 9 632.11 § 31 Wechsel der Veranlagungsart 1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes Vergütungszins 1 Irrtümlich oder aufgrund einer provisorischen, definitiven oder angefoch- tenen Veranlagung zu viel bezahlte Steuern werden im Ausmass des zuviel bezahlten Betrages vom Tage der Einzahlung
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und gesetz; 4. * Erlass der Geschäftsordnung; 5. * Erlass der Verordnung über die Gebühren; 6. * Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Regierungsrates; 7. * Festsetzung der Besoldung der Mitarbeiterinnen
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah­ men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Verhaftung Verhaftung, der Ausschrei­ bung und der Auslieferung (Art. 439 Abs. 4 StPO); 8. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicher­ heitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL­ Verordnung)3) 1 1. Veranlassung der Verhaftung und Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen eines Straf­ oder Massnahmenvollzuges
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
n (§ 50 Abs. 2 Gemeindege- setz1)); d) regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden; e) verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden; 1) BGS 171.1 3 732.2 f) beschliesst das Budget mit den
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra

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