-
Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte
-
ist. Beschwerdeführer können somit diesbezüglich nicht einfach auf das Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) verwiesen werden.
2. Datenbeschaffung/Datenbekanntgabe
Daten sind grundsätzlich Sozialhilfe besteht. Andererseits entsprechen diese Pflichten aber gerade auch dem im Datenschutzrecht verankerten Prinzip der Transparenz, wonach Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind.
Angaben über
-
Datenschutzpraxis
-
an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen bzw. auf zentralen Bootsanlagen verankert oder stationiert werden (§ 4 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten; Aufgabe können die Gemeinden selber wahrnehmen oder an Dritte auslagern (§ 61 Gemeindegesetz). Verantwortlich für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages bleiben in jedem Fall – letztlich auch für die mit
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
svorschriften zu beachten seien, auch wenn der Bonus nicht in Anspruch genommen werde. Zur Veranschaulichung der gewünschten Architektur wurden Bilder von beispielhaften Einzelbauten am Hang beigefügt h Zahlungen an X.Y., den Partner des Rekurrenten, und an diesen persönlich geleistet. Im Veranlagungsentscheid stellte die Steuerverwaltung bezüglich des Unterstützungsabzuges unter anderem fest, Zahl 997'251.– in Abzug. Den Verkehrswert vor zwanzig Jahren setzten sie mit Fr. 919'000.– ein. Mit Veranlagungsentscheid vom 14. Juni 2007 setzte die Kommission den Grundstückgewinn auf Fr. 415'421.35 fest. Als
-
Sozialversicherung
-
registrierte Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, deren Organe verantwortlichkeitsrechtlich nach Art. 52 BVG für Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens haften (Art. 89 bis Abs die Selbständigkeit in der Fortbewegung eine vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner gesetzlich verankerten weiten Gestaltungsfreiheit eingefügte Voraussetzung sei und diese bundesrechtskonform sei. Sodann durch den Stiftungsrat der Klägerin zurückgehen, für welche der Beklagte in allererster Linie verantwortlich gewesen sei. C.D. beantragte Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.Aus
-
Familienrecht
-
der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes). Es kann aber nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Sc
-
Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
-
offenbar nicht der Fall, zumal die Ratifikation des revidierten Lugano-Übereinkommens erst nach der Verabschiedung der Schweizerischen Zivilprozessordnung beschlossen wurde und sich der Gesetzgeber in der Folge
-
Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
-
Regeste:
– Die Unterstellung eines Betriebes unter den AVE GAV FAR bedeutet, dass grundsätzlich dessen ganzes Personal ebenfalls den Bestimmungen des AVE GAV FAR untersteht. Gemäss der bundes
-
Aktienrecht
-
einziger Verwaltungsrat der ZB AG – die R. AG mit einer stichprobenweisen Überprüfung, ob die von B. veranlassten Mittelabflüsse geschäftsmässig begründet sind. Mit Schreiben vom 22. November 2013 wurde A. a Gesuchsteller sogar selber und nahm daran teil.
4.3.4 Im Übrigen bestätigt der vom Gesuchsteller veranlasste Bericht der R. AG vom 18. November 2013 seinen Verdacht, dass Bl private Auslagen von der ZB AG hat das Gericht die Frage nach dem rechts- oder statutenwidrigen Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen
-
Bau- und Planungsrecht
-
svorschriften zu beachten seien, auch wenn der Bonus nicht in Anspruch genommen werde. Zur Veranschaulichung der gewünschten Architektur wurden Bilder von beispielhaften Einzelbauten am Hang beigefügt vorgenommen habe. Er erwarte nun ein gemeinsames Vorgehen der involvierten Parteien, ansonsten er sich veranlasst sehe, selber die nötigen Schritte einzuleiten. Am gleichen Tag teilte er der Beschwerdeführerin Sonderbauzonenvorschrift in § 53 BO nirgends einen Hinweis darauf, dass die involvierten Behörden die Verankerung der Bebauungsplanpflicht in der Bestimmung von § 53 Abs. 2 BO entscheidend auch deshalb anstrebten
-
Art. 274 Abs. 2 ZGB
-
der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes). Es kann aber nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Sc