Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6382 Inhalte gefunden
Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Umgekehrt formuliert dürfen an die Bejahung der weiteren Verankerung des Wohnsitzes in der Schweiz kraft Bundesrechts nicht mehr die gleich hohen Anforderungen gestellt 25. Mai 2005) mit den Verhältnissen des Gesuchstellers mit seiner langjährigen geschäftlichen Verankerung in der Schweiz und den damit verbundenen regelmässigen persönlichen Aufenthalten und den beiden in dem Land, in dem er sich geschäftlich längst aktiv engagiert, eine mit dieser geschäftlichen Verankerung korrespondierende, feste persönliche Basis einrichten, d.h. einen rechtlich klar deklarierten
Art. 697b OR
einziger Verwaltungsrat der ZB AG – die R. AG mit einer stichprobenweisen Überprüfung, ob die von B. veranlassten Mittelabflüsse geschäftsmässig begründet sind. Mit Schreiben vom 22. November 2013 wurde A. a Gesuchsteller sogar selber und nahm daran teil. 4.3.4 Im Übrigen bestätigt der vom Gesuchsteller veranlasste Bericht der R. AG vom 18. November 2013 seinen Verdacht, dass Bl private Auslagen von der ZB AG hat das Gericht die Frage nach dem rechts- oder statutenwidrigen Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen
Gerichtspraxis
Gericht alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagungen auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abändern kann. Das Recht zur Abänderung der Veranlagung wird nämlich obsolet, wenn einerseits die Anhörung registrierte Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, deren Organe verantwortlichkeitsrechtlich nach Art. 52 BVG für Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens haften (Art. 89 bis Abs befinden, ob das Betreibungsamt eine Forderung der Arrestschuldnerin gegen die Beschwerdeführerin verarrestieren kann. Zur Beurteilung, ob dies der Fall ist, kann dem Betreibungsamt nicht zugemutet werden,
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
und nicht zu beanstanden. Die gesuchsgegnerische Stellungnahme hiezu, "Was wir mit unserem Namen verantworten können, werden wir in Zukunft auch tun", mussten die Gesuchstellerinnen tatsächlich als Ausflucht
Vormundschaftsrecht
handlungsfähig und auch anwaltlich vertreten gewesen. Sie hat ihre eigenen Entscheide selber zu verantworten gehabt, und dies war - auch in der nachträglichen Betrachtung - ihr Recht und bleibt zu respektieren Folgendes festzustellen: Die vormundschaftlichen Organe haben aufgrund ihrer Amtspflichten und Verantwortlichkeit falls nötig allfälligen Rechtsansprüchen der betreuten Person nachzugehen, wenn beispielsweise einfach der verlängerte Arm des Mündels, sondern trägt selber gemäss Art. 409 Abs. 2 ZGB die Verantwortung für alle getroffenen Entscheide. Zu berücksichtigen sind demgemäss insbesondere Unterstützung
Bau- und Planungsrecht
ergibt sich daraus, dass das Gemeinwesen von Gesetzes wegen für die Erschliessung der Bauzonen verantwortlich ist (Art. 19 Abs. 2 RPG). Weiter schreibt Art. 36 Abs. 3 BV vor, dass die Einschränkungen von
Rechtspflege
Maximalstreitwert dieser Verantwortlichkeitsklage auf über CHF 640 Mio. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich auch im Laufe des Kollokationsprozesses sowie des Verantwortlichkeitsprozesses gegen die neun Beklagten allfälligen Parteientschädigung, die für das Rechtsmittelverfahren auf rund CHF 147 500.– zu veranschlagen sei, liege nicht vor. 4.1 Die Bestimmung von Art. 99 ZPO bezweckt, die beklagte Partei, die g der Parteientschädigung) sei die Klägerin von der Beklagten zur Nebenintervention im Verantwortlichkeitsprozess gegen neun Beklagte eingeladen worden. Gestützt auf das ebenfalls zugestellte «Positionspapier
Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern
an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen bzw. auf zentralen Bootsanlagen verankert oder stationiert werden (§ 4 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten;
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
h Zahlungen an X.Y., den Partner des Rekurrenten, und an diesen persönlich geleistet. Im Veranlagungsentscheid stellte die Steuerverwaltung bezüglich des Unterstützungsabzuges unter anderem fest, Zahl 6'100.– habe zukommen lassen. Am 19. März 2012 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer 2009 und setzte die steuerbaren 3'300.– und bei der direkten Bundessteuer einen solchen von Fr. 6'100.– für X.Y.. Gegen diese Veranlagung reichte A.B. am 17. April 2012 Einsprache ein und verlangte, die Abzüge für die unterstützten Personen
Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
wenn nicht bekannt sei, wer eine Widerhandlung begangen habe. Im vorliegenden Fall habe die verantwortliche Person nicht ermittelt werden können. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Besch Person anzugeben, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzte. Im vorliegenden Fall konnte die verantwortliche Person nicht ermittelt werden. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Beschwerdegegnerin

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch