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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)1) entschädigt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits­ gesetz)2); c) die Ge Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der ngsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen­ verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden. 2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die­ sem für nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus­ weis. 3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi­ nischen Praxisassistentinnen und ­assistenten delegieren Statistiken, Daten­ schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne); c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal; e) Vertretung und
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
von Personen mit suchtbedingten Störungen * § 13 Bewilligung 1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln an Personen mit suchtbedingten Störungen sind nur Ärztinnen und Ärzte be­
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für die Bewohnerinnen und Bewohner ein, gegliedert nach Pflegetaxen, Betreuungstaxen
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuer­ faktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode be­ ziehungsweise der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen die eingereichten Gesuche auf Voll­ ständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen. 2 Sie leitet die geprüften und allenfalls
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Genehmigung der die Durchführung der Ergänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergü­ tung an die Ausgleichskasse Zug (§ 6 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung (DelV)
Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
a) leitet die Sitzungen der Kommission; b) ist für die Kommunikation nach aussen zuständig; c) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ver- ständigt anschliessend die Mitglieder eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in drin- genden Fällen und verständigt anschliessend
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- nen bzw. Aufsicht und Verant- wortung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zustän- digen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Kanton Zug 154.31 Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) Vom 29. August 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfass

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