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Rechtspflege
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und nicht zu beanstanden. Die gesuchsgegnerische Stellungnahme hiezu, "Was wir mit unserem Namen verantworten können, werden wir in Zukunft auch tun", mussten die Gesuchstellerinnen tatsächlich als Ausflucht folgenden Gründen der Auffassung von Frei/Willisegger an: Auszugehen ist zunächst vom in der ZPO verankerten Grundsatz, dass sich jede Partei im Vorbereitungsstadium des Prozesses zweimal unbeschränkt äussern (vgl. hierzu E. 4).
4. Der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
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Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
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Regeste:
– Voraussetzungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen (Entnahme einer DNA-Probe, Erstellen eines DNA-Profils, erkennungsdienstliche Erfassung)Aus den Erwägungen:
(...)
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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ist. Beschwerdeführer können somit diesbezüglich nicht einfach auf das Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) verwiesen werden.
2. Datenbeschaffung/Datenbekanntgabe
Daten sind grundsätzlich Sozialhilfe besteht. Andererseits entsprechen diese Pflichten aber gerade auch dem im Datenschutzrecht verankerten Prinzip der Transparenz, wonach Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind.
Angaben über
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Zivilrechtspflege
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Maximalstreitwert dieser Verantwortlichkeitsklage auf über CHF 640 Mio. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich auch im Laufe des Kollokationsprozesses sowie des Verantwortlichkeitsprozesses gegen die neun Beklagten allfälligen Parteientschädigung, die für das Rechtsmittelverfahren auf rund CHF 147 500.– zu veranschlagen sei, liege nicht vor.
4.1 Die Bestimmung von Art. 99 ZPO bezweckt, die beklagte Partei, die g der Parteientschädigung) sei die Klägerin von der Beklagten zur Nebenintervention im Verantwortlichkeitsprozess gegen neun Beklagte eingeladen worden. Gestützt auf das ebenfalls zugestellte «Positionspapier
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Rechtspflege
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2001 E. 3b).
6.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Entschädigungsfolgen in Verantwortlichkeitsprozessen im Falle des Unterliegens der Klägerschaft ist bei diesen Verfahren zweifellos auch bei Art. 759 Abs. 2 OR – Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Kläger, der im Verantwortlichkeitsprozess gemäss Art. 759 Abs. 2 OR mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu beachten. Ist der Kläger in einem Verantwortlichkeitsprozess mit einer Mehrheit von Beklagten nur einem einzigen Beklagten gegenüber sicherstellung
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe können nicht von der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung abhängen, sondern nur von der Zustellung der behördlichen Abstimmungserläuterungen mit der Mi können. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, dass sich die Beschwerdeführenden in öffentlichen Veranstaltungen oder in den behördlichen Gremien hätten Gehör schaffen können. Damit ist nicht gewährleistet
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Bau- und Planungsrecht
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wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, das Treffen einer Vereinbarung zwischen Veranstaltenden und der Polizei bzw. die Bewilligungspflicht vor. In der Gemeinde Zug ist für die zeitlich b zudem eine ausreichende gesetzliche Grundlage, was im vorliegenden Verfahren – an welchem der Veranstalter nicht direkt beteiligt ist – nicht in Abrede gestellt wird: Gemäss § 59 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes Liegenschaften vom 19. Dezember 1989). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Veranstalter die Bewilligungserteilung zur vorübergehenden Bootslagerung auf der Schilfmattwiese hätte verweigert werden müssen,
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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everwaltung.
2. Meldepflichten von Kollektivhaushalten / Führen im Einwohnerregister Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle alle Bewohnerinnen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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wenn nicht bekannt sei, wer eine Widerhandlung begangen habe. Im vorliegenden Fall habe die verantwortliche Person nicht ermittelt werden können. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Besch Person anzugeben, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt benutzte. Im vorliegenden Fall konnte die verantwortliche Person nicht ermittelt werden. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Beschwerdegegnerin
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Strafrechtspflege
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Regeste:
Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO – Anklagegrundsatz , Verfahrenseinstellung. Steht fest, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängel