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Personalrecht
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Protest gegen die Kündigung und bot weiterhin seinen vollumfänglichen Dienst als Organist und verantwortlicher Kirchenmusiker der Pfarrei G. an. Den Vorschlag, weiterhin als Leiter des Kirchenchors G. tätig Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde. Sind Kosten zu verlegen, trägt im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im
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Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
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aktiv in Bearbeitung sind, bewahrt das verantwortliche Organ (hier der SPD) diese sicher bei sich auf. Danach verbleiben die Unterlagen noch solange beim verantwortlichen Organ, als Zahlungs-, Rechtsmittel- ert werden, an dem Ort im Netzwerk abgelegt werden müssen, der von den für die Aktenführung Verantwortlichen selbst oder vom Amt für Informatik und Organisation (AIO) zur Verfügung gestellt wird. Stellt zu berücksichtigen, dass diese (oder bei Kindern deren gesetzliche Vertretung) gegenüber dem verantwortlichen Organ jederzeit Anspruch auf Auskunft über und Einsicht in die sie betreffenden Daten haben
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Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
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In solchen Fällen verfügt der ehemalige Halter dem Grundsatz nach über einen bundesgesetzlich verankerten Anspruch auf Beibehaltung der ihm zuvor zugeteilten Schildnummer.
(...)
4. Zu prüfen ist, ob Strassenverkehrsamt hat diese Aussage nicht bestritten und ausserdem geschrieben, dass es in der Verantwortung der Fahrzeughaltenden liege, sich über die bundesrechtlichen Vorgaben zu informieren. Somit ist
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§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
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15. April 2013, 1B_277/2013, Erw. 4.3.3). Der Eingriff soll sich namentlich primär gegen die verantwortlichen Störer richten (Schweizer, a.a.O., Art. 36 N 39). Schliesslich muss sich der Eingriffszweck Januar 2016 angezweifelt werden.
Bei der Einschätzung der potentiellen Gefährlichkeit der Veranstaltung sind die zahlreichen Erfahrungen anderer Schweizer Ortschaften bezüglich Anti-WEF-Demonstrationen umso mehr aufdrängt. Angesichts des vorliegend nicht unerheblichen Gewaltpotenzials derartiger Veranstaltungen bestand daher sowohl für Beteiligte als auch für Nichtbeteiligte bzw. bloss anwesende Personen
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Verwaltungspraxis
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ates (vgl. GVP 2007, S. 299; RRB vom 31. August 1999) einen groben Verfahrensfehler dar. Als Veranlasserin des vorliegenden Verfahrens hat die Bürgergemeinde A entsprechend nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG Kosten zu tragen Dasselbe Resultat ergibt sich im Übrigen auch aus dem verfassungsrechtlichen Veranlassungsprinzip bei der Kostenverteilung (statt vieler: GVP 1991/92, S. 210, mit weiteren Hinweisen). Ein ide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art». Die Vorinstanz veranschlagt für alle notwendigen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bewilligung einen
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Verfahrensrecht
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n Einsatz genügen, dass kein Beweis für eine Präsenz und Einwirkung von Tätern oder anderer verantwortlicher Drittpersonen vorhanden ist. Der Besitzer einer Alarmanlage soll also selbst dann kostenpflichtig dass der Alarm durch diesen Einbruchversuch ausgelöst worden sei und die Einbrecher zur Flucht veranlasst habe. Seiner Beschwerde legte X. Fotos der Terrassentür und deren Rahmen bei. Am 11. August 2014 Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich (vgl. BGE 135 II 161, Erw. 3; Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham – Bedeutung der Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zu einem Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone im Ra
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Art. 41 ATSG und Art. 53 AVIG
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oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientin oder der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Rechtsvertreter aufzusuchen (Urteil des Bundesgerichts
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Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV, Art. 153b Abs. 1 HRegV i.V.m Art. 943 Abs. 1 OR
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betraf die Kosten der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister, wofür Fr. 100.– veranschlagt wurden. Auch für diese Gebühr gibt es mit Art. 5 lit. d Ziff. 6 KostenVO eine Rechtsgrundlage Liquidatoren zugestellt (Erw. 5.1).
Art. 153b Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 943 Abs. 1 OR – Gegen verantwortliche Organe einer Rechtseinheit ist eine Ordnungsbusse auszufällen, wenn diese ihrer Pflicht zur Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden. Bei juristischen Personen werden die verantwortlichen Organe, d.h. die anmeldungspflichtigen Personen bestraft. Auch bei einem fehlenden Rechtsdomizil
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Denkmalschutz
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h der Dienstbarkeitsbelastung noch der in Aussicht stehenden Unterschutzstellung die jeweils veranschlagten Frankenbeträge beziffert bzw. nicht konkretisiert, wie sich diese beiden Fakten je einzeln auf die Eigentümerin für eine substanzerhaltende Sanierung mit Kosten von ca. Fr. 1.4 Mio. rechnet, veranschlagt er diese auf ca. Fr. 1 Mio., da er einige Massnahmen (z.B. Aussendämmung, Kaltnutzung des Estrichs Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse möglich. Tatsächlich haben dies zwei von der Gemeinde veranlasste Studien, deren Erstellung von der Denkmalpflege begleitet wurde, bestätigt. So ergab eine Mach