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Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
worden wäre, sowie zur Gründung der G. AG (…). Weiter offerierte der Kläger die Befragung von H., Verantwortlicher der Personalabteilung der F. AG, dazu, dass sich nirgends ein Hinweis finden lasse, wonach die
Denkmalschutz
Regeste: ISOS – Die Anliegen des Ortsbildschutzes  und des es  überlagern sich teilweise, sind aber nicht gleichzusetzen. Aus der Tatsache, dass ein Gebäudeensemble im ISOS beziehungsweise in der
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
Bundesplatz XY, nicht geändert werden muss. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. September 2013 veranlasste das 100-Jahr-Jubiläum der Zuger Kirschtorte den Stadtrat dazu, den nördlichsten Teil des Dreis und es gebe keine Gründe, welche die breite Akzeptanz als fraglich erscheinen liesse. Durch die Verankerung der 400-jährigen Kirschkultur in der Stadt mittels der Neubenennung des «abparzellierten» Platzes habe und von der Bevölkerung nicht verwendet werde, somit eine eigentliche Totgeburt wäre. Zur Verankerung der Zuger Kirschentradition seien weder der vorgeschlagene Name noch der Standort geeignet. Der
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
ung ergibt sich auch aus dem Aufbau der Sozialhilfe im Kanton Zug. Gemäss dem in § 2 bis SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht
Steuerrecht
ordentlichen Steuerschulden noch um aufgelaufene Verzugszinsen auf rechtskräftig veranlagten Nachsteuern, welche nach deren Veranlagung aufgelaufen sind. Somit seien die Verzugszinsen auf Nachsteuern nicht abzugsfähig [Sachverhalt]). Dazu ist festzuhalten, dass die Veranlagung der X. AG für die Veranlagung von A. B. in keiner Weise bindend ist. Bei der Veranlagung der natürlichen Person als möglicher Empfängerin einer zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 48'808.- fest. In der Begründung des Veranlagungsentscheides führte der Gemeinderat aus, die geltend gemachten Ablösungskosten für die Festhypothek könnten
§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
Rechtsmittelverfahrens in der Steuerangelegenheit die umfassende gerichtliche Überprüfung der Veranlagung bzw. der darauf basierenden Faktoren verbleibt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rec
Öffentlichkeitsprinzip
ableiten, betrifft dieser doch einzig das in Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit, dazu insbesondere den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung
Art. 276 ZPO
Sodann ist auch ein Abwarten bis zum Vorliegen des im Scheidungsverfahren zur Arbeitsfähigkeit veranlassten Gutachtens nicht angezeigt. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten von Prof. Dr. med. M. als schlüssig Fachmeinung abstützen konnte, brauchte er im Summarverfahren das Vorliegen des im Scheidungsverfahren veranlassten – bei Erlass des angefochtenen Entscheides noch nicht in Auftrag gegebenen – Gutachtens nicht
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
handelt –, in der Schweiz und nach Schweizer Recht verabgabt wird. 7.3 Wie in Erwägung 4.2.1 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob ein hier zu verabgabendes Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Vertragsstaates unterliegen kann – eine teilweise Verabgabung für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei gleichzeitiger Verabgabung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 574/72, insbesondere in der speziell zitierten Bestimmung von Art. 109 geht es um die Regelung der Verabgabung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Gebiet bzw. Mitglied- oder Vertragsstaat, wo der Arbeitnehmer
Güterrecht
der Frage, wann der Anspruch entstanden sei, in keinem Zusammenhang. Dies bestätige auch Y., Verantwortlicher für sämtliche Mitarbeiterbeteiligungen der Gesellschaft, in seiner Erklärung vom 9. Juni 2016

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