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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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% 2. angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 % 6 Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantons- tierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss
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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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Kanton Zug 154.213 Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat, zwec
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Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
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Kanton Zug 153.743 Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant wortlichkeitsgesetz1) geregelt. 1) BGS 154.11 die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhält nis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra che erhoben hat; 3
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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer- periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs- tens zwei Jahre zurückliegt 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten
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Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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der gesetzlichen Lehrzeit gelten bei nicht akzeptierten Absenzen, für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de- nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden; d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsup- penanstalten – besonders
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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Kanton Zug 861.4 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 16. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der K