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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
% 2. angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 % 6 Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantons- tierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss
Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
Kanton Zug 154.213 Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat, zwec
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Kanton Zug 153.743 Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant­ wortlichkeitsgesetz1) geregelt. 1) BGS 154.11 die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhält­ nis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra­ che erhoben hat; 3
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer- periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs- tens zwei Jahre zurückliegt 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt
Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla­ nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran­ lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr­ personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit­ glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit­ glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten­
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
der gesetzlichen Lehrzeit gelten bei nicht akzeptierten Absenzen, für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss
Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de- nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden; d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsup- penanstalten – besonders
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
Kanton Zug 861.4 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 16. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der K

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