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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
ates (vgl. GVP 2007, S. 299; RRB vom 31. August 1999) einen groben Verfahrensfehler dar. Als Veranlasserin des vorliegenden Verfahrens hat die Bürgergemeinde A entsprechend nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG Kosten zu tragen Dasselbe Resultat ergibt sich im Übrigen auch aus dem verfassungsrechtlichen Veranlassungsprinzip bei der Kostenverteilung (statt vieler: GVP 1991/92, S. 210, mit weiteren Hinweisen). Ein
Staats- und Verwaltungsrecht
bereits verabschiedeten bzw. genehmigten Jahresrechnung handelsrechtswidrige Ansätze gewählt worden sind. Hier ist gewinnsteuerrechtlich eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig Rechtskraft der Veranlagung zulässig (E. 3.4).Aus dem Sachverhalt: Im Anschluss an eine mehrmals angeordnete Beweisauflage setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungen vom 14. August dass § 23 Abs. 1 Ziff. 1 VRG (nämlich Kostenpflicht der eine Amtshandlung durch ihr Verhalten veranlassenden Partei) als ebenfalls «speziellere Norm» dann ebenfalls vorzugehen hätte, womit die Regelung
Abgaberecht
ide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art». Die Vorinstanz veranschlagt für alle notwendigen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bewilligung einen
Staats- und Verwaltungsrecht
sgerichtliche Verfahren nachgelagerte Haftungsverfahren hat nach den Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 1. Februar 1979 (VG, BGS 154.11) zu erfolgen. Somit ist die Beschwerde vollständig Risperidon und Olanzapin, im Falle einer Ablehnung der oralen Medikation die intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol oder Clopixol acutard. II./3.2 Gemäss Gutachter A ist die Beschwerdeführerin Tod mitnimmt. II./3.4 Die gemäss Anordnungsdokument vom 16. Juni 2016 für die zwangsweise Verabreichung vorgesehenen Medikamente Clopixol acutard oder Haloperidol sind wie erwähnt im Behandlungsplan
Art. 956 OR
Regeste: Art. 956 Abs. 2 OR – Jede später eingetragene Firma  muss sich von der älteren hinreichend unterscheiden. Andernfalls besteht in der Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verw
Sozialversicherung
handelt –, in der Schweiz und nach Schweizer Recht verabgabt wird. 7.3 Wie in Erwägung 4.2.1 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob ein hier zu verabgabendes Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Vertragsstaates unterliegen kann – eine teilweise Verabgabung für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei gleichzeitiger Verabgabung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 574/72, insbesondere in der speziell zitierten Bestimmung von Art. 109 geht es um die Regelung der Verabgabung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Gebiet bzw. Mitglied- oder Vertragsstaat, wo der Arbeitnehmer
Beurkundungsrecht
Alters- und Pflegeheim in X. ZH lebte. Dies wiederum hätte ihn - bei sorgfältiger Vorgehensweise - veranlassen müssen, einen Arzt beizuziehen, ein Arztzeugnis einzuholen oder die (damals bereits vorhandenen)
Verfahrensrecht
Rechtsmittelverfahrens in der Steuerangelegenheit die umfassende gerichtliche Überprüfung der Veranlagung bzw. der darauf basierenden Faktoren verbleibt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rec
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
§ 29 Abs. 4 PBG
Regeste: – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: Am 10. Juni 2015

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