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Kindes- und Erwachsenenschutz
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Regeste:
Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB – Bei der Validierung eines Vorsorgeauftrag s muss die Höhe der Mandatsentschädigung konkret bestimmbar sein (Erw. 3.6).Aus dem Sachverhalt:
Die verwitwete A. l
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Verwaltungspraxis
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Unterbringung gebildet habe. Damit bestehe schon unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine zumindest moralische Verantwortung der Arbeitgeberin. Die Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen bestünden Sicht des Beschwerdeführers fehlende beziehungsweise nicht genügende Koordination zwischen den verantwortlichen Personen für die Asylunterkunft und den Fachexpertinnen und Fachexperten für die Kulturgüter von Fritz Pauli gemalten Wandbildern von der Bürgergemeinde übernommen hatte, sei dieser auch verantwortlich für die Pflege und den Erhalt dieser bedeutenden Kunstwerke. Es sei nicht verständlich, weshalb
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Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
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in welchem eine Gesellschaft beschliesst, gegen Mitglieder ihres Verwaltungsrates eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben. Die Kompetenz zur Fassung eines solchen Beschlusses liegt nach der Vermutung
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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nicht angegeben und im weiteren Verlauf des Veranlagungsverfahrens auch nicht von sich aus nachdeklariert. Die Berücksichtigung der Dividende in der Veranlagung erfolgte vielmehr im Zuge einer Kontrolle aus den Akten ersichtlich gab es zwei Verfügungen, wobei der Steuervertreter Adressat des Veranlagungsentscheids war und der Beschwerdeführer den Rückerstattungsentscheid direkt erhielt (Rek. Act. 4 und Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorzusehen seien, wenn die Rückerstattung ausserhalb des Veranlagungsverfahrens vorgesehen sei (Knüsel, in: Zweifel / Beusch / Bauer-Balmelli: Bundesgesetz über die Ver
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Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
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unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem ein Versicherter alles ihm Zumutbare
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§ 8 Abs. 3 EG BGFA
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503'000.–, welche ihm im Zeitraum von 2008 bis 2015 auf geschäftlicher Basis anvertraut wurden, verabredungswidrig verwendet. Zudem hat er, wiederum mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht, im Zeitraum von 2013
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Protest gegen die Kündigung und bot weiterhin seinen vollumfänglichen Dienst als Organist und verantwortlicher Kirchenmusiker der Pfarrei G. an. Den Vorschlag, weiterhin als Leiter des Kirchenchors G. tätig Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde. Sind Kosten zu verlegen, trägt im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im
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Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
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Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen fehlen. Auch würden keinerlei Absprachen seitens des Ausbildungsanbieters mit
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Verfahrensrecht
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Regeste:
§ 4 Abs. 1 ÖffG, § 52 VRG – Aufsichtsbeschwerdeverfahren fallen nicht unter die Ausnahmen von § 4 Abs. 1 ÖffG.Aus dem Sachverhalt:
Am 14. März 2017 stellte A. das Gesuch um Zugang zu den
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Bau- und Planungsrecht
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Wertes als auch wegen ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen sind). Ein forstrechtlich verankerter Mindestabstand auf Bundesebene zum Schutz des Waldes vor Beeinträchtigungen ist daher gerechtfertigt dass die Beschwerdeführerin für eine waldökologisch atypische Vegetation bzw. Bodenbedeckung verantwortlich wäre. Ganz im Gegenteil habe man nur eine standortfremde Beton-Teichanlage beseitigt und das