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Sozialversicherung
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unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem ein Versicherter alles ihm Zumutbare Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen fehlen. Auch würden keinerlei Absprachen seitens des Ausbildungsanbieters mit
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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
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abzüglich Fr. 270'000.– für Erbvorbezug/Schenkung) und Anlagekosten von insgesamt Fr. 314'503.–, und veranlagte die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 3'199.–.
Nach erfolgloser Einsprache (Einspracheentscheid insgesamt Fr. 31'988.– für die beiden veräusserten Grundstücke (Fr. 346'491.– minus Fr. 314'503.–) und veranlagte die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 3'199.– (Beilage 3 der Rekurrentin).
4. 4.1 Die Grundstüc gemischte Schenkung handle und daher keine Grundstückgewinnsteuer fällig werde.
Mit definitiver Veranlagung vom 25. Juli 2018 stellte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission der Einwohnergemeinde Oberägeri
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Sozialversicherungsrecht
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gelten jene Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Wann das Geburtsgebrechen als solches erkannt kheiten oder eine leichtere Form einer Mangelerscheinung für den 2017 entdeckten Zahnschaden verantwortlich sein könnte. Mit anderen Worten: Selbst wenn die von der Wissenschaft diskutierten möglichen
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Waffenrecht
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Dieser Feststellung steht auch der vom Beschwerdeführer monierte vorhergehende «jahrzehntelange verantwortungsvolle Umgang mit Waffen», der gestützt auf die vorliegenden Akten durchaus zu bejahen ist, nicht
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Verfahrensrecht
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Fall verjährt (absolute Verjährungsfrist, Abs. 4).
b) Das zu veranlagende Handänderungsgeschäft datiert vom 30. April 2009. Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgte mit Verfügung vom 17. März Gemeinde A. Am 17. März 2016 veranlagte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission von A. den Grundstückgewinn. Mit Einsprache vom 9. Mai 2016 wandte sich der Rekurrent gegen die Veranlagung und machte insbesondere und zu veranlagen sei. Der Rekurrent habe eine Abrechnung «Investitionen B.» eingereicht. Am 7. Oktober 2015 sei dem Rekurrenten nochmals eine Steuererklärung zugestellt worden. Die Veranlagung sei am
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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aktiv in Bearbeitung sind, bewahrt das verantwortliche Organ (hier der SPD) diese sicher bei sich auf. Danach verbleiben die Unterlagen noch solange beim verantwortlichen Organ, als Zahlungs-, Rechtsmittel- Auswertungen;
weitere Verwendung bzw. Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der erhobenen bzw. verarbeiteten Personendaten nach der Durchführung und Auswertung einer Evaluation.
Die vorgängige Festlegung müssen insbesondere die folgenden Punkte vorgängig geregelt werden:
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Evaluationsprojekte;
Bereich, Ziel und Zweck jeder Evaluation;
Beteiligte sowie a
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
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ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (BGE 125 Fahreignung doch ernsthaft in Frage, sodass es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen der spezialärztlichen Abklärung zu belassen bzw.
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Zivilgesetzbuch
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Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam Prozesshandlungen vornehmen können; das im materiellen Recht verankerte Einstimmigkeitsprinzip gebietet, dass die Streitgenossen gemeinsam über den Streitgegenstand bestimmen
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 11 zu Art. 12 BGÖ). Das in § 15 Abs. 1 ÖffG verankerte Beschleunigungsverbot verlangt daher, dass eine Behörde möglichst rasch über das Zugangsgesuch
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam Prozesshandlungen vornehmen können; das im materiellen Recht verankerte Einstimmigkeitsprinzip gebietet, dass die Streitgenossen gemeinsam über den Streitgegenstand bestimmen