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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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doch so verstehen, dass der Arbeitnehmer für den entsprechenden Versicherungsschutz selbst die Verantwortung trage. Noch irritierender für einen Arbeitsvertrag in der Baubranche im weitesten Sinne ist der
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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Regeste:
- Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen periodische Medien setzt unter anderem voraus, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die betreffende Publikation vorliegt. Vors
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Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
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worden wäre, sowie zur Gründung der G. AG (…). Weiter offerierte der Kläger die Befragung von H., Verantwortlicher der Personalabteilung der F. AG, dazu, dass sich nirgends ein Hinweis finden lasse, wonach die
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Denkmalschutz
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Regeste:
ISOS – Die Anliegen des Ortsbildschutzes und des es überlagern sich teilweise, sind aber nicht gleichzusetzen. Aus der Tatsache, dass ein Gebäudeensemble im ISOS beziehungsweise in der
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§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
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Bundesplatz XY, nicht geändert werden muss.
Gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. September 2013 veranlasste das 100-Jahr-Jubiläum der Zuger Kirschtorte den Stadtrat dazu, den nördlichsten Teil des Dreis und es gebe keine Gründe, welche die breite Akzeptanz als fraglich erscheinen liesse. Durch die Verankerung der 400-jährigen Kirschkultur in der Stadt mittels der Neubenennung des «abparzellierten» Platzes habe und von der Bevölkerung nicht verwendet werde, somit eine eigentliche Totgeburt wäre. Zur Verankerung der Zuger Kirschentradition seien weder der vorgeschlagene Name noch der Standort geeignet. Der
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Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
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ung ergibt sich auch aus dem Aufbau der Sozialhilfe im Kanton Zug. Gemäss dem in § 2 bis SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht
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Steuerrecht
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ordentlichen Steuerschulden noch um aufgelaufene Verzugszinsen auf rechtskräftig veranlagten Nachsteuern, welche nach deren Veranlagung aufgelaufen sind. Somit seien die Verzugszinsen auf Nachsteuern nicht abzugsfähig [Sachverhalt]).
Dazu ist festzuhalten, dass die Veranlagung der X. AG für die Veranlagung von A. B. in keiner Weise bindend ist. Bei der Veranlagung der natürlichen Person als möglicher Empfängerin einer zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 48'808.- fest. In der Begründung des Veranlagungsentscheides führte der Gemeinderat aus, die geltend gemachten Ablösungskosten für die Festhypothek könnten
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§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
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Rechtsmittelverfahrens in der Steuerangelegenheit die umfassende gerichtliche Überprüfung der Veranlagung bzw. der darauf basierenden Faktoren verbleibt.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rec
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Öffentlichkeitsprinzip
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ableiten, betrifft dieser doch einzig das in Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit, dazu insbesondere den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung
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Art. 276 ZPO
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Sodann ist auch ein Abwarten bis zum Vorliegen des im Scheidungsverfahren zur Arbeitsfähigkeit veranlassten Gutachtens nicht angezeigt. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten von Prof. Dr. med. M. als schlüssig Fachmeinung abstützen konnte, brauchte er im Summarverfahren das Vorliegen des im Scheidungsverfahren veranlassten – bei Erlass des angefochtenen Entscheides noch nicht in Auftrag gegebenen – Gutachtens nicht