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EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
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handelt –, in der Schweiz und nach Schweizer Recht verabgabt wird.
7.3 Wie in Erwägung 4.2.1 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob ein hier zu verabgabendes Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Vertragsstaates unterliegen kann – eine teilweise Verabgabung für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei gleichzeitiger Verabgabung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 574/72, insbesondere in der speziell zitierten Bestimmung von Art. 109 geht es um die Regelung der Verabgabung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Gebiet bzw. Mitglied- oder Vertragsstaat, wo der Arbeitnehmer
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Güterrecht
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der Frage, wann der Anspruch entstanden sei, in keinem Zusammenhang. Dies bestätige auch Y., Verantwortlicher für sämtliche Mitarbeiterbeteiligungen der Gesellschaft, in seiner Erklärung vom 9. Juni 2016
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Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
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März 2014 einen heftigen Hustenanfall erlitten hat. Er macht diesen für seine Inguinalhernie verantwortlich und fügt zur Begründung an, dass er vor dem erwähnten Ereignis beschwerdefrei gewesen sei. Ihm
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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ung ergibt sich auch aus dem Aufbau der Sozialhilfe im Kanton Zug. Gemäss dem in § 2 bis SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht
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Verwaltungspraxis
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ung ergibt sich auch aus dem Aufbau der Sozialhilfe im Kanton Zug. Gemäss dem in § 2 bis SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Unterbringung gebildet habe. Damit bestehe schon unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine zumindest moralische Verantwortung der Arbeitgeberin. Die Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen bestünden
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Enteignungsentschädigung
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Regeste:
KRB Landerwerb (BGS 711.9) – Das kantonale Gesetz und der allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschluss stehen in formeller Hinsicht auf gleicher Ebene und sind daher gleichwertig (E. 4). Der
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Strafrecht
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erörtert zu werden.
1.3 Die Verpflegung im Wert von CHF 57.– ist als Repräsentationsaufwand des Veranstalters von wissenschaftlichen Kongressen und Promotionsveranstaltungen im Sinne von Art. 4 lit. f und Erkenntnissen über die Marktposition des Medikaments XY[Medikament], hatte die Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer sowohl in ihrer Funktion als auch in der aufgewendeten Höhe objektiv betrachtet nur unt keine sinnvolle Beratung anbieten könnte und auch nicht zu einer derartigen Veranstaltung eingeladen würde. Dass diese Veranstaltung geeignet war, die Rheumatologen in der Verschreibung oder in der Abgabe
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Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
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erkennen müssen und dass die Strafandrohung ihn zu wahrheitsgemässem Ausfüllen des Formulars hätte veranlassen müssen bzw. dass er hätte erfassen müssen, dass das Formular Grundlage für die Festlegung der Ansprüche sich als Arbeitsloser auf die Anweisungen seines persönlichen RAV-Beraters verlässt und sich nicht veranlasst sieht, diese zu hinterfragen und andernorts weitere Abklärungen zu treffen, erscheint dies eher
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Rechtspflege
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Regeste:
Art. 12 lit. a BGFA – Die Kontaktaufnahme eines Rechtsanwalts mit einem potentiellen Zeugen ist nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsau