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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso- nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugsein- richtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugsein- richtung die Versetzung selber vornehmen
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone. 2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Trans- portierten wird durch den Ortsstempel der
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
se für Angestellte des Standortkantons an. Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit ges. Er vertritt die ZBSA nach aussen. Art. 9 Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b) ist für
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
Kanton Zug 332.311 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel Vom 28. November 2000 (Stand 1. Oktober 2015) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug,
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
zu den jährlichen Finanzie- rungsbeiträgen gemäss Art. 28; g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats; h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konko Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidi- är. Gegenüber Dritten fachlich ausgewiesene Revisionsstelle; k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung; l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf- trag zuhanden der Trägerkantone; m) erfüllt
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
Kanton Zug 414.361 Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) Vom 15. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2002) 1. Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Mit diesem Konkordat begründen d
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in- ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. § 6 Dauer

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