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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso- nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugsein- richtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugsein- richtung die Versetzung selber vornehmen
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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone. 2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Trans- portierten wird durch den Ortsstempel der
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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se für Angestellte des Standortkantons an. Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit ges. Er vertritt die ZBSA nach aussen. Art. 9 Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b) ist für
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art
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Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
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Kanton Zug 332.311 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel Vom 28. November 2000 (Stand 1. Oktober 2015) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug,
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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zu den jährlichen Finanzie- rungsbeiträgen gemäss Art. 28; g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats; h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konko Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidi- är. Gegenüber Dritten fachlich ausgewiesene Revisionsstelle; k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung; l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf- trag zuhanden der Trägerkantone; m) erfüllt
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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Kanton Zug 414.361 Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) Vom 15. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2002) 1. Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Mit diesem Konkordat begründen d
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in- ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. § 6 Dauer