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Heilmittelgesetz
erörtert zu werden. 1.3 Die Verpflegung im Wert von CHF 57.– ist als Repräsentationsaufwand des Veranstalters von wissenschaftlichen Kongressen und Promotionsveranstaltungen im Sinne von Art. 4 lit. f und Erkenntnissen über die Marktposition des Medikaments XY[Medikament], hatte die Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer sowohl in ihrer Funktion als auch in der aufgewendeten Höhe objektiv betrachtet nur unt keine sinnvolle Beratung anbieten könnte und auch nicht zu einer derartigen Veranstaltung eingeladen würde. Dass diese Veranstaltung geeignet war, die Rheumatologen in der Verschreibung oder in der Abgabe
Materielles Strafrecht
parallel zum Marihuanahandel musste er wegen anderen Delikten immer wieder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; insgesamt wurden während des Marihuanahandels weitere fünf unbedingte Geldstrafen
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
aktiv in Bearbeitung sind, bewahrt das verantwortliche Organ (hier der SPD) diese sicher bei sich auf. Danach verbleiben die Unterlagen noch solange beim verantwortlichen Organ, als Zahlungs-, Rechtsmittel- Auswertungen; weitere Verwendung bzw. Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der erhobenen bzw. verarbeiteten Personendaten nach der Durchführung und Auswertung einer Evaluation. Die vorgängige Festlegung müssen insbesondere die folgenden Punkte vorgängig geregelt werden: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Evaluationsprojekte; Bereich, Ziel und Zweck jeder Evaluation; Beteiligte sowie a
Personalrecht
oder jedes missliebige Verhalten des Mitarbeiters. Es muss eine gewisse Schwere der Veranlassung gefordert werden. Fehlt sie und wird bloss eine Kleinigkeit als Anstoss für den Entschluss zur Auflösung des ausserhalb der Person des betreffenden Mitarbeiters liegen bzw. auf Tatsachen, für die er nicht als verantwortlich gelten darf. Für die Annahme eines Verschuldens genügt nicht jede Dienstpflichtverletzung oder angestrebt wurden. Umgekehrt kann der Mitarbeiter, der zufolge seines Verhaltens, für das er verantwortlich ist, der Verwaltung unzumutbar geworden ist, nicht einwenden, die Massnahme sei von ihm unverschuldet
Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton und damit auch in der Schweiz hat (Erw. 4d/aa). Ist der Veranlagungsort streitig und kommen mehrere Kantone in Frage, bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Das DBG sieht somit Fälle vor, in denen der Bund, handelnd durch die ESTV, in die kantonale Veranlagungskompetenz eingreift. Insofern ist der Einwand des Rekurrenten, wonach die kantonalen Veranlagungsbehörden Die Bestimmung regelt somit implizit einen weiteren Fall, in dem die ESTV in die kantonale Veranlagungskompetenz eingreift. Sinn und Zweck der Bestimmung, welche der ESTV eine Schiedsrichterrolle bei st
Art. 276 ZPO, Art. 274 Abs. 2 ZGB
n aufgesucht. Die vom Kinderarzt kontaktierte leitende Ärztin des APD-KJ, Dr. R.B., sah keine Veranlassung für weitere Abklärungen (Vi act. 1/7). Die Psychotherapeutin K.W. schliesst in ihrem Bericht vom
Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
Kokain nachweislich abhängig machten, nur Symptom-Unterdrücker und keine Heilmittel seien, zu verabreichen und dadurch das Kind zusätzlich zu stigmatisieren und zu pathologisieren mit unabsehbaren, weil Frau belogen, bedroht und beleidigt werden dürfe. Mit Bezug auf die «zur Diskussion» stehende Verabreichung von Ritalin sei der Kinderarzt Dr. Q. seinen ärztlichen Pflichten nicht nachgekommen. Der Kläger falls sich die Eltern nicht einigen können – die Therapie durchzuführen. Dabei ist auch die Verabreichung von Methylphenidat (MPH) oder ähnlichen Substanzen, wie sie im Medikament Ritalin enthalten sind
Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
Dieser Feststellung steht auch der vom Beschwerdeführer monierte vorhergehende «jahrzehntelange verantwortungsvolle Umgang mit Waffen», der gestützt auf die vorliegenden Akten durchaus zu bejahen ist, nicht
Steuerrecht
gerichtete Einsprache hiess die Grundstückgewinnsteuer-Kommission teilweise gut, wodurch sich der veranlagte Grundstückgewinn auf Fr. 2'938'772.– verkleinerte. Mit Rekurs vom 28. November 2016 liess A. beantragen hältnisse der Rekurrentin ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft, verbraucht doch die die veranlagte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'741.15 rund drei Viertel ihres Wertschriften- und Barvermögens eben gegenteils darauf zu verzichten. Wenn dem aber so ist, so kann auch nicht eine Ersatzsteuer veranlagt werden. Als subsidiäre Steuer setzt sie gleichermassen wie die ordentliche Gewinn- oder Kapitalsteuer
Vollstreckungsrecht
zur Verteilung zu schreiten.Aus dem Sachverhalt: 1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur

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