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Nachbarrecht
ist anerkannt, dass die Ausbildung des Stamms und der Seitenäste zur Krone durch die genetische Veranlagung der jeweiligen Baumart bestimmt wird (vgl. Lüder, Grundkurs Gehölzbestimmung, 3. A. 2018, S. 16 innewohnenden, natürlichen Keim zum artgemässen Hochstammwachstum – bzw. auf seine genetische Veranlagung entsprechend der grundlegenden Botanik – ab. Die «konkrete Gestalt» des einzelnen Baums (z.B. die Baumart als hochstämmiger Baum im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB gilt, ist doch damit die genetische Veranlagung belegt (vgl. z.B. das Beispiel des Apfelbaums [Malus domestica] bei Wasserfallen/JardinSuisse,
§ 13 Abs. 2 ÖffG
ableiten, betrifft dieser doch einzig das in Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit, dazu insbesondere den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung
Anwaltsrecht
auszuüben in der Lage sei. Aufgrund der gezeigten Einsicht in sein Fehlverhalten, die von ihm veranlasste Beseitigung des unrechtmässigen Zustands und der gelebten Reue erweise sich ein dauernder Entzug auszuüben in der Lage sei, weswegen aufgrund der gezeigten Einsicht in sein Fehlverhalten, die von ihm veranlasste Beseitigung des unrechtmässigen Zustands und der gelebten Reue einzig ein vorübergehendes Beru
Bau- und Planungsrecht
Regeste: § 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: A
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
Sicht des Beschwerdeführers fehlende beziehungsweise nicht genügende Koordination zwischen den verantwortlichen Personen für die Asylunterkunft und den Fachexpertinnen und Fachexperten für die Kulturgüter von Fritz Pauli gemalten Wandbildern von der Bürgergemeinde übernommen hatte, sei dieser auch verantwortlich für die Pflege und den Erhalt dieser bedeutenden Kunstwerke. Es sei nicht verständlich, weshalb
Firmenschutz
Regeste: Art. 956 Abs. 2 OR – Jede später eingetragene Firma  muss sich von der älteren hinreichend unterscheiden. Andernfalls besteht in der Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verw
Art. 12 Abs. 1 MSchG
Marke sowohl für Werbedienstleistungen, Versicherungen, Geldgeschäfte, Transportwesen und das Veranstalten von Reisen als auch für Getränke sowie Tabak und Streichhölzer markenmässig gebrauchen zu können Absicht erfolgt ist, um vom bisherigen Benutzer des Zeichens einen sachfremden Vorteil wie die Veranlassung einer Kaufpreiszahlung zu erzwingen, ein ausländisches Unternehmen vom Inlandmarkt fernzuhalten
Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
Auswertungen; weitere Verwendung bzw. Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der erhobenen bzw. verarbeiteten Personendaten nach der Durchführung und Auswertung einer Evaluation. Die vorgängige Festlegung müssen insbesondere die folgenden Punkte vorgängig geregelt werden: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Evaluationsprojekte; Bereich, Ziel und Zweck jeder Evaluation; Beteiligte sowie a zu beurteilen (§ 4 Abs. 1 Bst. c und d DSG): Es sollen nur diejenigen Personendaten erhoben und verarbeitet werden, die tatsächlich zur Erreichung des Evaluationszwecks notwendig sind und nur so viele, wie
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
hältnisse der Rekurrentin ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft, verbraucht doch die die veranlagte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'741.15 rund drei Viertel ihres Wertschriften- und Barvermögens schreibt, ihr Sekretär sei nicht stimmberechtigt. Ausserdem nehme alleine die Kommission die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer vor (VG-Act. 12, S. 5). Sollte die Rekursgegnerin damit sagen wollen der Rekursgegnerin nicht ohne weiteres aus der Welt, setzt unter Umständen sogar einen Grund zur Veranlagung einer weiteren Grundstückgewinnsteuer und löst das Problem der Rekurrentin mit der Hypothekarschuld
Geoinformation
Bundesplatz XY, nicht geändert werden muss. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. September 2013 veranlasste das 100-Jahr-Jubiläum der Zuger Kirschtorte den Stadtrat dazu, den nördlichsten Teil des Dreis und es gebe keine Gründe, welche die breite Akzeptanz als fraglich erscheinen liesse. Durch die Verankerung der 400-jährigen Kirschkultur in der Stadt mittels der Neubenennung des «abparzellierten» Platzes habe und von der Bevölkerung nicht verwendet werde, somit eine eigentliche Totgeburt wäre. Zur Verankerung der Zuger Kirschentradition seien weder der vorgeschlagene Name noch der Standort geeignet. Der

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