-
Rechtskraft
-
n Entscheids, denn erst nach Eintritt der können Korrekturen nicht mehr im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgenommen werden. Solange ein Verfahren vor den Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörden
-
Bescheinigungspflicht
-
Die en bestehen in erster Linie gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die betreffende Bescheinigung als Beilage zur Steuererklärung oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur
-
Form und Inhalt der Einsprache
-
n und rechtlichen Mängel der angefochtenen Veranlagungsverfügung und des vorangegangenen Veranlagungsverfahrens beanstandet werden. Es können geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige 252 und Urteil 1P.254/2005 des Bundesgerichts vom 30. August 2005).
Die Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen muss eine Begründung enthalten und die notwendigen Beweisunterlagen
-
Auskünfte an die zugerischen Gemeinden
-
Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind bezüglich der Gemeindesteuern Inhaber der entsprechenden St
-
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
-
Abs. 2 StG). Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, von der steuerpflichtigen Person zu verantwortende Nachlässigkeiten, wie unvollständige Sachdarstellung oder Nichtbeschaffung bzw. Nichtbezeichnung der Regel auf Antrag der steuerpflichtigen Person, gelegentlich auch von Amtes wegen, d.h. auf Veranlassung der Steuerbehörden.
Wird die Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person, also zugunsten Entscheids, denn erst nach Eintritt der Rechtskraft können Korrekturen nicht mehr im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgenommen werden. Solange ein Verfahren vor den Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörden
-
Nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
-
Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind unter anderem:
Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;
Kosten für die Steuererklärung;
Auslagen für den
-
Keine Revisionsgründe
-
erhebliche Tatsache dar, die eine Revision begründen würde. Auf eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung oder Entscheidung kann deshalb weder bei einer nachträglichen Praxisänderung noch dann zurückgekommen
-
Wertvermehrende Aufwendungen
-
Werden im Zuge von Instandstellungsarbeiten oder auch bei anderer Gelegenheit Verbesserungen an einer Liegenschaft vorgenommen, oder werden alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise höherem
-
Auskunftserteilung
-
Auskünfte und Akteneditionen (in Kopie) werden soweit als möglich durch die Kanzlei, die/den jeweilige/n Bücher- oder Einschätzungsexperten/in oder das Gemeindesteueramt erteilt. Bei Unsicherheiten be
-
Formelle Anforderungen an die Vereinsbuchhaltung oder andere Aufzeichnungen
-
StG, namentlich die Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen gemäss § 126 Abs. 2 StG. In der Veranlagungspraxis wird von den Vereinen in aller Regel eine Bilanz- und Erfolgsrechnung oder eine Aufstellung sämtliche Nebenrechnungen in sachgerechter Weise mit beinhalten. Im Hinblick auf eine korrekte Veranlagung sind zudem folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Unterscheidung zwischen (steuerfreien) Mi