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Bewegliches Privatvermögen
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Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
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Beendigung der Steuerpflicht
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Datum der ordnungsgemässen Anmeldung zur Löschung im Handelsregister erhoben. Die noch offenen Veranlagungen werden von der Kantonalen Steuerverwaltung im Anschluss an den Löschungsantrag, welcher an das
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Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
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ch/downloads/analyse_bge_bvg_d.pdfWenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine Korrektur im Nachsteuerverfahren vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Nachsteuer kommt dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt,
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Beispiel: Tod eines Ehegatten
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vollen Freibetrages für Verheiratete besteuert und die Steuer pro rata temporis erhoben. Bei der Veranlagung des überlebenden Ehegatten wird dessen Vermögen per 31.12. ermittelt und nach Abzug des vollen
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Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
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Datum der ordnungsgemässen Anmeldung zur Löschung im Handelsregister erhoben. Die noch offenen Veranlagungen werden von der Kantonalen Steuerverwaltung im Anschluss an den Löschungsantrag, welcher an das
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Erläuterungen zu § 144 - Nachsteuern
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einer zu niedrigen oder unterbliebenen Veranlagung jedoch nicht eingefordert wurde (Unterbesteuerung), kann nach Revision der ursprünglichen, rechtskräftigen Veranlagung als Nachsteuer eingefordert werden hat wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Es kommen die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sowie die Rechtsmittel für dieses Verfahren zur Anwendung. So besteht auch im Nachsteuerverfahren sobald der Sachverhalt verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; das Veranlagungsverfahren dient bloss der Geltendmachung des im Gesetz begründeten Steueranspruches des Gemeinwesens
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Revisionsgründe
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Abs. 2 StG). Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, von der steuerpflichtigen Person zu verantwortende Nachlässigkeiten, wie unvollständige Sachdarstellung oder Nichtbeschaffung bzw. Nichtbezeichnung wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihr diese trotz zumutbarer Sorgfalt im Veranlagungsverfahren nicht bekannt sein konnten.
Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie geeignet ist, den von nachträglich eingetretene. Ausser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben (vgl. BGE 111 Ib 209). Der Rev
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Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
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Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstell
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Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)
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ch/downloads/analyse_bge_bvg_d.pdfWenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine Korrektur im Nachsteuerverfahren vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Nachsteuer kommt dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt,
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Rückstellungen für betriebliche Umstrukturierungen
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Umstrukturierungen ins Gesetz aufzunehmen, dies etwa im Gegensatz zu den in Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG verankerten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten.