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Nachsteuerverfahren
hat wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Es kommen die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sowie die Rechtsmittel für dieses Verfahren zur Anwendung. So besteht auch im Nachsteuerverfahren
Gewerbsmässige Liegenschaftenhändler
Erwirbt der gewerbsmässige Liegenschaftenhändler eine Liegenschaft, baut sie um und veräussert sie ohne zwischenzeitliche Vermietung, so sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem
Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung (Zuzug/Wegzug)
Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz im Laufe einer Steuerperiode bewirkt am Stichtag der Verlegung keine Beendigung der Steuerpflicht im Wegzugskanton und keinen Beginn der Steuerpflicht im
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
beiratschaft, wo die Zustimmung des Verbeirateten notwendig ist.Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind
Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel
Als Mantelhandel gilt die Veräusserung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, welche zuvor wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist. Steuerlich wird der
Begriff und Allgemeines
der Regel auf Antrag der steuerpflichtigen Person, gelegentlich auch von Amtes wegen, d.h. auf Veranlassung der Steuerbehörden. Wird die Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person, also zugunsten
Wertberichtigung auf Beteiligungen und Wertschriften ohne Kurswert
Wertschriften ohne Kurswert dürfen gemäss Art. 960 a Abs. 2 OR höchstens zu den Anschaffungskosten abzüglich allfälliger nötiger Wertberichtigungen bewertet werden. Die Notwendigkeit von Wertberichtig
Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind bezüglich der Gemeindesteuern Inhaber der entsprechenden St
Verfahren und Revisionsentscheid
Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Das Revisionsverfahren unterliegt
Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Das Veranlagungsverfahren zeichnet sich durch ein zweiseitiges Zusammenwirken der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen aus. Zentraler Grundsatz des «gemischten» oder «ordentlichen» Veranlagungsverfahrens

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