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Nachsteuerverfahren
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hat wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Es kommen die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sowie die Rechtsmittel für dieses Verfahren zur Anwendung. So besteht auch im Nachsteuerverfahren
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Gewerbsmässige Liegenschaftenhändler
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Erwirbt der gewerbsmässige Liegenschaftenhändler eine Liegenschaft, baut sie um und veräussert sie ohne zwischenzeitliche Vermietung, so sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem
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Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung (Zuzug/Wegzug)
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Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz im Laufe einer Steuerperiode bewirkt am Stichtag der Verlegung keine Beendigung der Steuerpflicht im Wegzugskanton und keinen Beginn der Steuerpflicht im
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Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
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beiratschaft, wo die Zustimmung des Verbeirateten notwendig ist.Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind
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Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel
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Als Mantelhandel gilt die Veräusserung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, welche zuvor wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist. Steuerlich wird der
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Begriff und Allgemeines
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der Regel auf Antrag der steuerpflichtigen Person, gelegentlich auch von Amtes wegen, d.h. auf Veranlassung der Steuerbehörden.
Wird die Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person, also zugunsten
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Wertberichtigung auf Beteiligungen und Wertschriften ohne Kurswert
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Wertschriften ohne Kurswert dürfen gemäss Art. 960 a Abs. 2 OR höchstens zu den Anschaffungskosten abzüglich allfälliger nötiger Wertberichtigungen bewertet werden. Die Notwendigkeit von Wertberichtig
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Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
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Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind bezüglich der Gemeindesteuern Inhaber der entsprechenden St
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Verfahren und Revisionsentscheid
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Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Das Revisionsverfahren unterliegt
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Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
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Das Veranlagungsverfahren zeichnet sich durch ein zweiseitiges Zusammenwirken der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen aus. Zentraler Grundsatz des «gemischten» oder «ordentlichen» Veranlagungsverfahrens