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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
ngen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden. 3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Vali- dierung der Zusatzleistungen. 2.3. Studienstruktur Art. 8 Ausbi
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Kanton Zug 414.22 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen Vom 12. Juni 2003 (Stand 27. Oktober 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu eines Hochschulabschlusses sind in der kanto- nalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Aus- bildungsinstitutionen geregelt. 4 Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fa
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung Konkordatspau- schalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur P eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Di
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
g in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages. 14. Er beschliesst vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. 9 414.362 3 Studierende, die nicht einem
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Aus- bildung. 3 414.367 Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls 1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo- duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen 367 2. Organe Art. 5 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere a) erlässt sie für
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref- fen sich mindestens einmal pro Jahr oder Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonfe- renz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnah- mevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstat- tet. 5 Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorberei- tungskurse. Art. 17 Eintrittsprüfung 1 Im Rahmen der Eint
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so- wie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leis- tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt. Art. 3 Entwicklung Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen. 2 414.368 Art. 5 Beschränkte Platzzahl 1 Bei beschränkter Platzzahl Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hin- sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom- petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen. 2. Organe Art. 7 Direkt
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
besondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung 1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ Tätigkeiten werden regelmässig ei- ner Qualitätsevaluation unterzogen. Art. 10 Koordination 1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen For- schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben, c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz- bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren denen eine Eintrittsprüfung absolviert werden muss, zwingend. 3 Der Direktor/die Direktorin ist verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse. 4 Ein Vorbereitungskurs, der bis zu einem Monat

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