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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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ngen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden. 3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Vali- dierung der Zusatzleistungen. 2.3. Studienstruktur Art. 8 Ausbi
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Kanton Zug 414.22 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen Vom 12. Juni 2003 (Stand 27. Oktober 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu eines Hochschulabschlusses sind in der kanto- nalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Aus- bildungsinstitutionen geregelt. 4 Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fa
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung Konkordatspau- schalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur P eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Di
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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g in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages. 14. Er beschliesst vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. 9 414.362 3 Studierende, die nicht einem
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Aus- bildung. 3 414.367 Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls 1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo- duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen 367 2. Organe Art. 5 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere a) erlässt sie für
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref- fen sich mindestens einmal pro Jahr oder Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonfe- renz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnah- mevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstat- tet. 5 Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorberei- tungskurse. Art. 17 Eintrittsprüfung 1 Im Rahmen der Eint
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so- wie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leis- tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt. Art. 3 Entwicklung Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen. 2 414.368 Art. 5 Beschränkte Platzzahl 1 Bei beschränkter Platzzahl Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hin- sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom- petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen. 2. Organe Art. 7 Direkt
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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besondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung 1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ Tätigkeiten werden regelmässig ei- ner Qualitätsevaluation unterzogen. Art. 10 Koordination 1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen For- schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben, c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz- bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren denen eine Eintrittsprüfung absolviert werden muss, zwingend. 3 Der Direktor/die Direktorin ist verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse. 4 Ein Vorbereitungskurs, der bis zu einem Monat