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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit. 3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung ein-
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
gelten insbesondere a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
aus den Diens­ ten der Bank. § 38 Verantwortlichkeit 1 Sämtliche Organe sowie das gesamte Personal der Bank sind für die Erfül­ lung ihrer Pflichten verantwortlich und haftbar gemäss der einschlägigen
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
Ferien- und Skilagern ausserhalb der Schul- bzw. Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter (muss in der Regel Lehrper- son und J+S-Leiterin/-Leiter sein): pro
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Promotionsfächer 1 Die folgenden Promotionsfächer basieren auf den von der Schulkommissi- on verabschiedeten Wochenstundentafeln für das Gymnasium der KSZ (inkl. Übergangskurs). a) 1. Klasse: Deutsch,
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so­ wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19792)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge­ schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Kanton Zug 511.1 Konkordat über die Grundlagen der Polizei­ Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri,
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Promotionsfächer 1 Die folgenden Promotionsfächer basieren auf der von der Schulkommissi- on verabschiedeten Wochenstundentafel für das Gymnasium Zug vom 30. Juni 2008. a) 1. Klasse: 1. Deutsch 2. Französisch
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
ion in Ausübung ih- rer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkei- ten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendi- gen Räu

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