-
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
-
Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit. 3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung ein-
-
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
-
gelten insbesondere a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ
-
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
-
aus den Diens ten der Bank. § 38 Verantwortlichkeit 1 Sämtliche Organe sowie das gesamte Personal der Bank sind für die Erfül lung ihrer Pflichten verantwortlich und haftbar gemäss der einschlägigen
-
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
-
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
-
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
-
Ferien- und Skilagern ausserhalb der Schul- bzw. Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter (muss in der Regel Lehrper- son und J+S-Leiterin/-Leiter sein): pro
-
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Promotionsfächer 1 Die folgenden Promotionsfächer basieren auf den von der Schulkommissi- on verabschiedeten Wochenstundentafeln für das Gymnasium der KSZ (inkl. Übergangskurs). a) 1. Klasse: Deutsch,
-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
-
Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19792)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
-
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
-
Kanton Zug 511.1 Konkordat über die Grundlagen der Polizei Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri,
-
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Promotionsfächer 1 Die folgenden Promotionsfächer basieren auf der von der Schulkommissi- on verabschiedeten Wochenstundentafel für das Gymnasium Zug vom 30. Juni 2008. a) 1. Klasse: 1. Deutsch 2. Französisch
-
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
-
ion in Ausübung ih- rer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkei- ten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendi- gen Räu