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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot 3. Mai 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren verabschiedet folgenden Konkordatstext: 1. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen * Art. 1 Zweck 1 Die Kantone
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Richtlinien für die Informationsführung e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
tonen zur Vernehmlassung zu bis spätestens am 31. August. c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame en der AGI (WZSK-AGI). Art. 7 Leistungen der Vereinbarungskantone 1 Die Standortkantone sind verantwortlich für: a) Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur; b) Festlegung der Kursorganisation der Abgeltun- gen; f) Beurteilung und Auswertung der Kurse. 2 Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für die Budgetierung der Ausbildungsleistungen. Art. 8 Gleichstellung der Kursteilnehmer 1 Die
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
und der Kanton Zürich als Gebietskanton. 3 Auf dem in Artikel 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden. Art. 11 Verantwortlichkeit 1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Kanton Zug 741.1 Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonz
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung1) zur Kenntnis. Verabschiedet von der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konferenz auf dem Zirkulationsweg im Juni 2003
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Abs. 1 Bst. a bis c abschliessend. Art. 6 Aufgaben des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat: a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend; b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge Rahmen des gemein­ sam definierten Bedarfs; c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften;
Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 19982), beschliesst: § 1 Leitbild 1 Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach denen die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung zu erbringen
Verordnung zum Schulgesetz
Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Kommission
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird. GS 29, 999 1 421.3 Art. 3 Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltun- gen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Art. 10 Publikumsverteilung 1 Der Standortkanton ist für die Erfassung

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