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Gemeinden
g war und der Gemeinderat Y. die Wiederherstellung der Baute für die ursprüngliche Nutzung zu veranlassen habe. Im Jahr 2002 reichte X. ein Gesuch für die Umnutzung des Gebäudes ein. Dies wurde vom Ve
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
oder unangemessenes Verhalten des Präsidenten ersichtlich, das Herr C zum Rückzug des Antrages veranlasst hätte. Ein gewisser «Druck» des Gemeindepräsidenten (so die Beschwerdeführerin) ist spürbar, der Bundesgericht umschreibt sie wie folgt (BGE 135 I 292 E. 2): «Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
Regeste: – Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, da
§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
registrierte Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, deren Organe verantwortlichkeitsrechtlich nach Art. 52 BVG für Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens haften (Art. 89 bis Abs durch den Stiftungsrat der Klägerin zurückgehen, für welche der Beklagte in allererster Linie verantwortlich gewesen sei. C.D. beantragte Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.Aus
Ordentliches Verfahren
befinden, ob das Betreibungsamt eine Forderung der Arrestschuldnerin gegen die Beschwerdeführerin verarrestieren kann. Zur Beurteilung, ob dies der Fall ist, kann dem Betreibungsamt nicht zugemutet werden, habe, welche konkreten wirtschaftlichen oder faktischen Nachteile sie durch die Sperrung der verarrestierten Vermögenswerte erleide. Mangels Betroffenheit sei auf ihre Arresteinsprache daher nicht einzutreten
Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
allfällig zum Zeitpunkt der Veranlagung am 28. November 2011 noch laufende, mündlich vereinbarte Frist vermöge ohnehin nichts an der rechtsgültigen Zustellung der Veranlagung 2010 nach Ermessen und der Regeste: - Wird ein eingeschrieben zugestellter Veranlagungsentscheid von den Steuerpflichtigen trotz einer Abholungseinladung durch die Post nicht abgeholt, beginnt die Rechtsmittelfrist am letzten zu laufen (Zustellfiktion). Ein trotz angeblich gewährter Fristerstreckung zugestellter Veranlagungsentscheid ist nicht nichtig, sondern anfechtbar.Aus dem Sachverhalt: Mit eingeschriebenem Brief vom
Art. 114 lit. c und 115 ZPO
Regeste: – Kostenauferlegung an die beklagte Partei im unentgeltlichen Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung.Aus den Erwägungen: (...) 6.3 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidver
Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Umgekehrt formuliert dürfen an die Bejahung der weiteren Verankerung des Wohnsitzes in der Schweiz kraft Bundesrechts nicht mehr die gleich hohen Anforderungen gestellt 25. Mai 2005) mit den Verhältnissen des Gesuchstellers mit seiner langjährigen geschäftlichen Verankerung in der Schweiz und den damit verbundenen regelmässigen persönlichen Aufenthalten und den beiden in dem Land, in dem er sich geschäftlich längst aktiv engagiert, eine mit dieser geschäftlichen Verankerung korrespondierende, feste persönliche Basis einrichten, d.h. einen rechtlich klar deklarierten
Gerichtspraxis
Ziff. 22 GT H müssen der Klägerin musikalische Veranstaltungen innerhalb von 10 Tagen seit Durchführung gemeldet werden. Gleichzeitig muss der Veranstalter der Klägerin die Berechnungsgrundlagen für die 2001 E. 3b). 6.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Entschädigungsfolgen in Verantwortlichkeitsprozessen im Falle des Unterliegens der Klägerschaft ist bei diesen Verfahren zweifellos auch bei Art. 759 Abs. 2 OR – Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Kläger, der im Verantwortlichkeitsprozess gemäss Art. 759 Abs. 2 OR mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt,
Grundsätzliche Stellungnahmen
ist. Beschwerdeführer können somit diesbezüglich nicht einfach auf das Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) verwiesen werden. 2. Datenbeschaffung/Datenbekanntgabe Daten sind grundsätzlich Sozialhilfe besteht. Andererseits entsprechen diese Pflichten aber gerade auch dem im Datenschutzrecht verankerten Prinzip der Transparenz, wonach Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind. Angaben über

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