-
Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG
-
zur Rechtsmittelbelehrung gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) für die entstandenen Unklarheiten die Verantwortung trägt. Wenn er anführt, dass ein neues Gesuch ohnehin sogleich wieder möglich und zu behandeln
-
Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
-
Verbitterung festzustellen, dass entgegen der Auffassung von X.Y. aus der allfälligen Verantwortung oder gar Verantwortlichkeit von Behördemitgliedern oder Beamten für erlittene Unbill und Schaden aufgrund von der hinterlegten Kaution nicht vollständig befriedigen können, weil der für den Geschäftsgang verantwortliche Unternehmer einen Teil dieser Kaution für sich beanspruchen kann. Die Kautionspflicht für Pe
-
Anwaltsrecht
-
ihrer Berufsausübung nicht von Gewinnstreben beherrschen liessen, sondern in erster Linie ihrer Verantwortung als «Diener des Rechts» und «Mitarbeiter der Rechtspflege» wahrnehmen und in dieser Funktion die
-
Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch
-
Regeste:
– Die Zone UeGO gemäss § 27 Abs. 3 BO Risch ist keine Landwirtschaftszone im Sinne des Raumplanungsrechts, sondern eine weitere Nutzungszone im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG.Aus dem S
-
Politische Rechte – Abstimmungserläuterungen
-
koordinieren, die Öffentlichkeit zu orientieren, Abklärungen und Gutachten bei Fachstellen zu veranlassen und bei Behörden zu intervenieren. Den vier Einzelpersonen, welche als Beschwerdeführer im Verfahren und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Diese in der Verfassung als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt abweichende Auffassung zeitgerecht erkennbar sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die verantwortliche Behörde mit verspäteten Eingaben zeitlich unter Druck gesetzt und allenfalls sogar der Absti
-
Datenschutzgesetz
-
an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen bzw. auf zentralen Bootsanlagen verankert oder stationiert werden (§ 4 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten; Aufgabe können die Gemeinden selber wahrnehmen oder an Dritte auslagern (§ 61 Gemeindegesetz). Verantwortlich für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages bleiben in jedem Fall – letztlich auch für die mit
-
Stimmrecht
-
oder unangemessenes Verhalten des Präsidenten ersichtlich, das Herr C zum Rückzug des Antrages veranlasst hätte. Ein gewisser «Druck» des Gemeindepräsidenten (so die Beschwerdeführerin) ist spürbar, der Bundesgericht umschreibt sie wie folgt (BGE 135 I 292 E. 2): «Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
Gericht alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagungen auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abändern kann. Das Recht zur Abänderung der Veranlagung wird nämlich obsolet, wenn einerseits die Anhörung registrierte Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, deren Organe verantwortlichkeitsrechtlich nach Art. 52 BVG für Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens haften (Art. 89 bis Abs allfällig zum Zeitpunkt der Veranlagung am 28. November 2011 noch laufende, mündlich vereinbarte Frist vermöge ohnehin nichts an der rechtsgültigen Zustellung der Veranlagung 2010 nach Ermessen und der
-
§ 195 Abs. 2 StG
-
997'251.– in Abzug. Den Verkehrswert vor zwanzig Jahren setzten sie mit Fr. 919'000.– ein. Mit Veranlagungsentscheid vom 14. Juni 2007 setzte die Kommission den Grundstückgewinn auf Fr. 415'421.35 fest. Als
-
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
-
chwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Erw. 10).Aus dem Sachverhalt:
Am 2. Mai 2013 verabschiedete der Kantonsrat Zug Änderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes, darunter § 52c Abs. 3 WAG, wonach