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Obligationenrecht
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Regeste:
Art. 685b f. OR – Der Erwerber vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien ist nicht aktivlegitimiert zur Klage auf Eintragung im Aktienbuch.Aus den Erwägungen:
4. Der Kläger verlangt mit s
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 417 OR – Herabsetzung des Mäklerlohns. Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Mäklerlohns ist neben der Prozentvergütung auch ein vereinbarter Mehrerlös zu berücksichtigen (Erw.
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§ 4 DSG, ISOS
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abzubrechende Villa sei Teil dieses Quartiers. Diese Villa sei zusammen mit anderen Gebäuden verantwortlich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen
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Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
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Auseinandersetzung, die zur aktuellen Einweisung geführt hat, offenbar aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst gesehen, sich vorerst zurückzuziehen.
3.4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass
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§ 93 GOG und § 37 GG
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g war und der Gemeinderat Y. die Wiederherstellung der Baute für die ursprüngliche Nutzung zu veranlassen habe. Im Jahr 2002 reichte X. ein Gesuch für die Umnutzung des Gebäudes ein. Dies wurde vom Ve
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Art. 35 URG
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Ziff. 22 GT H müssen der Klägerin musikalische Veranstaltungen innerhalb von 10 Tagen seit Durchführung gemeldet werden. Gleichzeitig muss der Veranstalter der Klägerin die Berechnungsgrundlagen für die Beklagte im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2012 im X.-Klub in Basel diverse Anlässe veranstaltet hat, an denen zu Tanz und Unterhaltung urheberrechtlich geschützte Musik ab Tonträgern abgespielt
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Art. 8 IVG
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die Selbständigkeit in der Fortbewegung eine vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner gesetzlich verankerten weiten Gestaltungsfreiheit eingefügte Voraussetzung sei und diese bundesrechtskonform sei. Sodann
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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everwaltung.
2. Meldepflichten von Kollektivhaushalten / Führen im Einwohnerregister Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle alle Bewohnerinnen
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Gerichtspraxis
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ersucht. Mit Veranlagungsentscheid vom 16. Juli 2013 lehnte die Kommission das Gesuch um Steueraufschub ab und setzte den Grundstückgewinn mit Fr. 286'274.– fest. Gegen diese Veranlagung reichten A. und Verbitterung festzustellen, dass entgegen der Auffassung von X.Y. aus der allfälligen Verantwortung oder gar Verantwortlichkeit von Behördemitgliedern oder Beamten für erlittene Unbill und Schaden aufgrund von deren Persönlichkeit zu verletzen. Schliesslich könnte der Entscheid in einem späteren Verantwortlichkeitsverfahren gegen die Stadt präjudizierlich wirken. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner
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§ 31 DMSG
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nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a; 136 II 177 E. 2.1). Bei Wiedererwägungsgesuchen muss die Behörde