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§ 53 Abs. 2 – Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO)
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Sonderbauzonenvorschrift in § 53 BO nirgends einen Hinweis darauf, dass die involvierten Behörden die Verankerung der Bebauungsplanpflicht in der Bestimmung von § 53 Abs. 2 BO entscheidend auch deshalb anstrebten speziellen Zonenvorschriften erhellt, dass bei allen «Perlen» eine Bebauungsplanpflicht bei Neubauten verankert wurde. Auch ist bei allen diesen Gebieten gesetzlich verankert, dass das jeweilige Areal in seinem Stadtrat von Zug am 9. Mai 2006 im Sinne einer Strategie für die räumliche Entwicklung der Stadt Zug verabschiedet hat. Im Entwicklungskonzept, welches als erstes Etappenziel auf dem Weg zur Revision der Ortsplanung
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.).
2.2 Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu einer unverhältnismässig umfangreichen, 33-seitigen Stellungnahme. Darin legt
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Art. 62 lit. b und 96 Abs. 1 AuG
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statt. Während dieser Sitzungen sei deutlich geworden, dass er inzwischen grundsätzlich die Verantwortung für seine Tat übernehme. Nachdem X. Y. die Aussenarbeit bewilligt worden sei, habe er seinen begeht. Zwar will der Beschwerdeführer seit der begonnenen deliktsorientierten Therapie die volle Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehmen. Dies genügt indessen vorliegend nicht, um die Gefahr eines
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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abzubrechende Villa sei Teil dieses Quartiers. Diese Villa sei zusammen mit anderen Gebäuden verantwortlich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen
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§ 22 RPG, § 44 PBG, § 4 V PBG
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wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, das Treffen einer Vereinbarung zwischen Veranstaltenden und der Polizei bzw. die Bewilligungspflicht vor. In der Gemeinde Zug ist für die zeitlich b zudem eine ausreichende gesetzliche Grundlage, was im vorliegenden Verfahren – an welchem der Veranstalter nicht direkt beteiligt ist – nicht in Abrede gestellt wird: Gemäss § 59 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes Liegenschaften vom 19. Dezember 1989). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Veranstalter die Bewilligungserteilung zur vorübergehenden Bootslagerung auf der Schilfmattwiese hätte verweigert werden müssen,
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Alphabetisches Stichwortverzeichnis
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zu laufen (Zustellfiktion). Ein trotz angeblich gewährter Fristerstreckung zugestellter Veranlagungsentscheid ist nicht nichtig, sondern anfechtbar (A 2012 6) s. Kapitel Staats- und Verwaltungsrecht zu laufen (Zustellfiktion). Ein trotz angeblich gewährter Fristerstreckung zugestellter Veranlagungsentscheid ist nicht nichtig, sondern anfechtbar (A 2012 6) s. Kapitel Staats- und Verwaltungsrecht
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Art. 114 lit.c und 308 Abs. 2 ZPO
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Regeste:
Art. 114 lit. c ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO – Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO)
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Art. 731b OR
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Regeste:
– Das Amt des gerichtlich ernannten Organs oder Sachwalters endet mit dem Ablauf der vorgegebenen Zeit; das Gericht kann aber die Amtsdauer verlängern.
Ein Aktionär, welcher die Einsetzu
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Verwaltungspraxis
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n Organigramm hinsichtlich der Kindertagesstätte T. ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verantwortlich ist für die Geschäftsleitung/Leitung der Kindertagesstätte, das Administrative und die Perso abzubrechende Villa sei Teil dieses Quartiers. Diese Villa sei zusammen mit anderen Gebäuden verantwortlich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe können nicht von der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung abhängen, sondern nur von der Zustellung der behördlichen Abstimmungserläuterungen mit der Mi
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Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
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erörtert zu werden.
1.3 Die Verpflegung im Wert von CHF 57.– ist als Repräsentationsaufwand des Veranstalters von wissenschaftlichen Kongressen und Promotionsveranstaltungen im Sinne von Art. 4 lit. f und Erkenntnissen über die Marktposition des Medikaments XY[Medikament], hatte die Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer sowohl in ihrer Funktion als auch in der aufgewendeten Höhe objektiv betrachtet nur unt keine sinnvolle Beratung anbieten könnte und auch nicht zu einer derartigen Veranstaltung eingeladen würde. Dass diese Veranstaltung geeignet war, die Rheumatologen in der Verschreibung oder in der Abgabe