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Anwaltsrecht
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503'000.–, welche ihm im Zeitraum von 2008 bis 2015 auf geschäftlicher Basis anvertraut wurden, verabredungswidrig verwendet. Zudem hat er, wiederum mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht, im Zeitraum von 2013
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Art. 49 Abs. 1 StGB
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parallel zum Marihuanahandel musste er wegen anderen Delikten immer wieder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; insgesamt wurden während des Marihuanahandels weitere fünf unbedingte Geldstrafen
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Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Änderung vom 2. Februar 2012, verabschiedet am 31. Januar 2014). Die Beschwerdegegnerin hat sich somit an diese Empfehlung gehalten und sich
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Rechtspflege
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auszuüben in der Lage sei. Aufgrund der gezeigten Einsicht in sein Fehlverhalten, die von ihm veranlasste Beseitigung des unrechtmässigen Zustands und der gelebten Reue erweise sich ein dauernder Entzug auszuüben in der Lage sei, weswegen aufgrund der gezeigten Einsicht in sein Fehlverhalten, die von ihm veranlasste Beseitigung des unrechtmässigen Zustands und der gelebten Reue einzig ein vorübergehendes Beru Alters- und Pflegeheim in X. ZH lebte. Dies wiederum hätte ihn - bei sorgfältiger Vorgehensweise - veranlassen müssen, einen Arzt beizuziehen, ein Arztzeugnis einzuholen oder die (damals bereits vorhandenen)
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Sozialwesen
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ung ergibt sich auch aus dem Aufbau der Sozialhilfe im Kanton Zug. Gemäss dem in § 2 bis SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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zur Verteilung zu schreiten.Aus dem Sachverhalt:
1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur
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§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
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Korporation Zug Bericht und Antrag betreffend Revision der Statuten, mit welcher das Abstammungsprinzip verankert werden sollte. Nebst weiteren Änderungen sollten gemäss § 5 der revidierten Statuten nur noch die Gemeindeart den Kreis der Stimmfähigen», und § 63 GG und § 137 bis (schliesslich als § 138 GG verabschiedet worden) seien in der heute gültigen Fassung vorzusehen.
In einem aktenkundigen, als geharnischt ihren inneren Angelegenheiten, so würde er sich eines Teils seiner staatspolitischen Aufgabe und Verantwortung begeben. Dies wäre zwar möglich, bedürfte aber einer klaren politischen Entscheidung in diese
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Sozialversicherungsrecht
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oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientin oder der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Rechtsvertreter aufzusuchen (Urteil des Bundesgerichts einschränkendes Anspruchserfordernis anzusehen, das weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe verankert sei und zudem im Widerspruch zu Art. 13 IVG und 1 GgV stehe. Streitig ist somit einzig, ob das
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Gerichtspraxis
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handelt –, in der Schweiz und nach Schweizer Recht verabgabt wird.
7.3 Wie in Erwägung 4.2.1 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob ein hier zu verabgabendes Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Fall verjährt (absolute Verjährungsfrist, Abs. 4).
b) Das zu veranlagende Handänderungsgeschäft datiert vom 30. April 2009. Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgte mit Verfügung vom 17. März Gemeinde A. Am 17. März 2016 veranlagte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission von A. den Grundstückgewinn. Mit Einsprache vom 9. Mai 2016 wandte sich der Rekurrent gegen die Veranlagung und machte insbesondere
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Zivilrechtspflege
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Regeste:
Art. 1 IPRG, Art. II Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 – Sieht eine Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht mit Sitz ausse