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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
363 3) SR 312.0 4) BGS 512.1 GS 29, 539 1 321.21 2 Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse der Probenahmen auf der Datenbank des Bundes und des Instituts für Rechtsmedizin nicht in das DNA- Profil-Informationssystem aufgenommen (Art. 11 Abs. 4 DNA-Profil- Ge- setz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials Ver- ordnung. 2 321.21 3 Die Meldung erfolgt innert 20 Tagen seit Eintritt der Voraussetzungen. Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Sie holt die allenfalls
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2 4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2 5 861.52 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe- riodische
dig über den Einsatz der ge- meindlichen Notorganisation entscheiden. 3.2 Rückführung in die Verantwortung der Einwohnergemeinde Der Katastrophenstab (KS) resp. der Kantonale Führungsstab (KFS) be- antragt antragt den zuständigen Behörden (Kanton und Gemeinden) den Zeitpunkt der Rückführung der Verantwortung für die Erledigung der Abschlussmass- nahmen in die Zuständigkeit der betreffenden Gemeinde(n). 4.
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2019) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestützt
442.1-1-1.de.pdf
2. A. – 1. 1. 2007 – 0 442.1 1 CONVENTION conclue relativement à la réorgani- sation et nouvelle circonscription de l’Evêché de Bâle. La Convention conclue le 12 Mars 1827 relativement à la réorga- ni
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006. 2 924.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
Datenschutzgesetz
Kanton Zug 157.1 Datenschutzgesetz Vom 28. September 2000 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 37 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 19921) und
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Hoheitliche Aufgaben gemäss SVG (VZV Art. 130, PG § 1, Aufgaben, lit c, POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich 4 512.2-A 1 Aufgabe Zuständigkeit heute aufgeführt (Übertre- tung allgemeinver- bindlicher Vorschrif- ten). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Per- son der Gemeinde oder des Amtes er- stellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
des Einsatzes von Angehörigen des Zivil­ schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be­ stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben wer- den. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein. 3.3. Aufsicht Art. 20 1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der g

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