Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6382 Inhalte gefunden
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konkordatsgebiet keine andern Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. 1) Der Plan ist veraltet und wird nicht publiziert. [nicht in GS] 1 742.21 5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Lektionen belastet. Diese Absenzen sind schriftlich bei der Klassenlehrperson zu entschuldigen. Die verantwortliche Lehrperson mel- det die Absenz der Klassenlehrperson. 4 Bei Krankheiten, die länger als drei Fachlehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrper- son. 3 Bei Absenzen von nicht fachgebundenen Veranstaltungen (Thementage, Klassenanlass oder -reise, Kulturnacht, Weihnachtsfeier, Solidaritätsessen, int Kontrolle 1 Die Schülerinnen und Schüler sind selber für das Einhalten der Absenzen- regelung verantwortlich und führen eine eigene Kontrolle. 2 Jede Fachlehrperson erfasst die Absenzen auf dem Absenzenblatt
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
591 1 731.1 2 Sie fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Werden Mängel festgestellt, veranlasst sie deren Behebung durch die Pflichtigen. 3 Das zuständige Gemeinwesen kann seine Aufgaben im Bereich
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es die Gesetzgebung vorsieht. 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn * a) * der Anlass und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch­ führung zu melden, wenn umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könn­ ten. 2 Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur sicheren Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist verbindlich
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
Kanton Zug 841.714-A1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)
Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
das Recht, angemessene Gebühren zur Deckung der Kosten für die Wartung des Viehmarktplatzes vom Veranstalter zu erheben. § 15 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften 1 Die Gesundheitsdirektion erlässt alljährlich
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Erträgen und den von der öffentlichen Hand erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor. 2 Übersteigen die Erträge
222.1-1-1.de.pdf
Beweismitteln ausgeschlossen. 2 Davon sind ausgenommen Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweis- verfahren aus den Prozessakten irrtüm- licherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter Weise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst der Richter seine polizeiliche Vor- führung. § 171 d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Die gleichen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch