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Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Ver- sprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbe- stimmt, unklar, mehrdeutig Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter seine polizeiliche Vorführung.1) 3 Wer als Zeuge glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen sie strafrechtlich verantwortlich machen könnte. 2 Wenn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt
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Verordnung über die Aktenführung
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Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen zur Aktenführung an. § 10 Informationsträger und unterteilt werden; kleinere Geschäfte können zu einem einzigen Dossier zusammengefasst werden. § 8 Verantwortung für die Aktenführung 1 Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleitende und Verantwort-
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Kanton Zug 442.2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel1) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stän
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver- antwortlich. 2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför- derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons- nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
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942.415 Art. 8 1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie- veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons. 2 Die
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Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)