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Reglement über die Brückenangebote
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und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts und Angebotsentwicklung und bei der Er füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor zurück. 8 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung vom Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwoche, etc.) anordnen pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) Antrag an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor für
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwo- che, etc pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) mündlicher Verweis; b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit;
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Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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n und Schüler sind angemessen zu infor- mieren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat pornogra- fischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung fol- gende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrperso- nenkollegium (Teamkonferenz)
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft. § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro 1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem strafbar. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Geset zes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbe halten. 5. Rechtspflege § 67 Beschwerde 1 Beim Reg
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Verordnung über die Fachmittelschule
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten
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Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt- woche,
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Filmgesetz
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Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 11. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des Wah
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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Funktionsgruppen des Personalgesetzes nicht gere gelt sind, werden ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ent sprechend dieser Verordnung und in Absprache mit dem Personalamt den jeweiligen Gehaltsklassen Dienst grad und sehr gute Leistungen voraus. § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden izeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Gehaltsklassen 16–20 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab teilungsleiterin oder leiter oder als Unterabteilungsleiterin