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Reglement über die Brückenangebote
und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge­ regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be­ strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts­ und Angebotsentwicklung und bei der Er­ füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein­ haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor zurück. 8 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung vom Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwoche, etc.) anordnen pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) Antrag an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor für
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwo- che, etc pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) mündlicher Verweis; b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit;
Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
n und Schüler sind angemessen zu infor- mieren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat pornogra- fischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung fol- gende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrperso- nenkollegium (Teamkonferenz)
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft. § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro 1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem strafbar. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Geset­ zes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbe­ halten. 5. Rechtspflege § 67 Beschwerde 1 Beim Reg
Verordnung über die Fachmittelschule
vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla­ nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran­ lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr­ personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit­ glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit­ glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten­
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt- woche,
Filmgesetz
Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 11. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des Wah
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Funktionsgruppen des Personalgesetzes nicht gere­ gelt sind, werden ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ent­ sprechend dieser Verordnung und in Absprache mit dem Personalamt den jeweiligen Gehaltsklassen Dienst­ grad und sehr gute Leistungen voraus. § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst­ und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden izeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Gehaltsklassen 16–20 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab­ teilungsleiterin oder ­leiter oder als Unterabteilungsleiterin

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