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Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
polizeiliche Leistungen gemäss § 25 Abs. 2 Bst. a und d des Polizei­Organisationsgesetzes werden für Veranstaltungen a) bis und mit 4. März 2008 nicht, b) ab 5. März 2008 zu 50 Prozent und c) ab Anfang 2009 zu
Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
Kanton Zug 512.14 Verordnung über die Ausrüstung der Polizei Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1) und
Archivgesetz
Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zwec
Leitlinien zur Kommunikation
zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden. § 14 Fachliche Statements 1 Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 1) BGS 158.1 2) SR 210 3) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat
Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
Kantonsrates und des Regierungs- rates; f) die Abstimmungsvorlage, so wie sie vom Kantonsrat verabschiedet worden ist; g) bei Teilrevisionen von Rechtserlassen, eine synoptische Darstellung von geltendem finitiven Text erfolgt ein professionelles Korrektorat. 2 131.7 10 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Realisierung der Ab- stimmungserläuterung. Die bzw. der Kommunikationsbeauftragte wird
Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr
der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver­ waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech­ nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
che Verantwortlichkeit § 24 Anwendbares Recht 1 Für die Strafverfolgung von Beamten sind die Vorschriften des Straf­ und Strafprozessrechts1) massgebend. 5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit * 6 Kanton Zug 154.11 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug BGS 111.1 GS 21, 451 1 154.11 § 3 Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen 1 Soweit die Verantwortlichkeit des Staates und der Beamten durch Bundes­ recht oder durch andere kantonale Gesetze geregelt
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
Verordnung über den Wehrpflichtersatz
Wehrpflichtersatz (WPEG)1), beschliesst: § 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung 1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist das Amt für Zivilschutz und Militär. * § 2 Rekurskommission für Zivilschutz und Mili- tär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen: * a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom- mensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Kantonssteuer. 2 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen Abr

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