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2014: Verwaltungsgericht
grundsätzlich frei, den Grenzabstand unter sich abweichend zu vereinbaren. Da mit dem im Grundbuch verankerten Näherbaurecht der Bauherrschaft ein Rechtstitel für die Unterschreitung des Grenzabstandes vorliegt
§ 11 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländev
§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a)  sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und
§ 41 Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.
1 Wo Mindestnutzungsanteile gelten, sind sie pro Gebäude als Verhältnis der zweckbestimmten Geschossflächen zur gesamten anzurechnenden Geschossfläche zu ermitteln. Wo die Baumassenziffer gilt, sind
§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchsten
§ 52b Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
1 Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und a)  behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen sowi
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie nach § 61 ff. PBG. 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission. Mit dieser Meldung leitet die Schätzungskommission das Veranlagungsverfahren ein. Sie teilt dem Abgabeschuldner, also der Eigentümerschaft des Grundstücks bzw. den Be des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) massgebend. Gegen die Veranlagung der kantonalen Schätzungskommission können die Gemeinde oder die betroffenen Grundeigentümerschaften
§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern
1   Stützmauern mit Hinterfüllungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 2 Bei Abgrabunge
Kommentar PBG
diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie nach § 61 ff. PBG. 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission. Mit dieser Meldung leitet die Schätzungskommission das Veranlagungsverfahren ein. Sie teilt dem Abgabeschuldner, also der Eigentümerschaft des Grundstücks bzw. den Be nicht Entscheidungsträger im eigentlichen Sinn sind und dass die Einsitznahme neu im PBG gesetzlich verankert wird. Sie beruht also nicht nur auf informellem Verwaltungshandeln (BGE 1A.11/2007). Aus diesem
§ 52f Fehlende Verfügbarkeit bereits eingezonten Baulands
1 Bleibt Bauland durch die Schuld der Eigentümerschaft unverbaut, kann die Gemeinde ein gesetzliches Kaufrecht ausüben, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Das betreffende  B

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