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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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Polizei entscheidet der Regierungsrat. § 3 Prüfungen 1 Die Polizei kann unter ihrer Aufsicht und Verantwortung externe Sachver- ständige mit der Durchführung waffenrechtlicher Prüfungen beauftragen. 1) SR
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
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Kanton Zug 531.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
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Kanton Zug 541.1 Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) Vom 22. Dezember 1983 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsve
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Verordnung über die Notorganisation
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22. Dezember 19831) beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben § 1 Regierungsrat 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah- men liegen beim Regierungsrat. 2 Er kann die Leitung Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt. 2 541.11 § 6 Gemeindebehörden 1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli- chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen Kantonalen Verwaltung, h) die Mittel der Gemeinden, i) die weiteren Mittel. 3. Ausbildung § 12 Verantwortung 1 Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich
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632.1 - Steuergesetz
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ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 37bis un terstehen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach §§ 86 f. * 2 Eheleute bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder 1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Er werbseinkommen zu veranlagenden Kantons und Gemeindesteuern; er er höht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte
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Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
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50.– 2. durch Strassenreklamen, pro m² Reklamefläche und Jahr: Fr. 20.– bis Fr. 100.– c) für Veranstaltungen 1. kommerzieller, nicht überwiegend gemeinnütziger oder kulturel- ler Art, innerhalb eines K
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Kanton Zug 721.11 Planungs und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum pl
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Gesetz über den Feuerschutz
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persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und bekämpfung dienen. § 11 Persönliche Verantwortung 1 Für die Einhaltung baulicher regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement bedarf der Geneh migung Kursbesoldung 1 Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen
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Submissionsverordnung (SubV)
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Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst
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Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan