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2005: Regierungsrat
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Wenn die Vorinstanz und auch die instruierende Direktion in einem im Wesentlichen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vorverfahren bereits einen Augenschein durchgeführt haben, konnten sie
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2007: Verwaltungsgericht
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Heimat- und Landschaftsschutzes. Kollidieren diese Verfassungsaufgaben miteinander, so hätten die verantwortlichen Behörden von Bund und Kantonen die entsprechenden Prioritäten festzusetzen. Vorliegend ergab
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2002: Verwaltungsgericht
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t über den Rechtsmissbrauch und das Zivilgericht über das Schadenersatzbegehren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VRG, BGS 162.1) befindet, gibt es im PBG nicht. In die Zuständigkeit der nachträglichen
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Lehrplan 21
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Lehrplan 21 Der Bildungsrat hat am 1. April 2015 die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zug beschlossen. Ab dem Schuljahr 2019/20 werden alle Zuger Schulen mit dem Lehrplan 21 arbeiten.
Die Einf
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2004: Verwaltungsgericht
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Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s
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2007: Regierungsrat
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Wohnzone W2 angehört. Die Parzelle ist mit einem Zweifamilienhaus überbaut. Der Gemeinderat veranlasste die Zuweisung der Liegenschaft teilweise zur Wohnzone W2B, teilweise zur Reserve-Wohnzone RW2AWB
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1997: Verwaltungsgericht
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Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
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2005: Verwaltungsgericht
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Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
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1998: Verwaltungsgericht
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n Entscheid verursacht worden ist. Das Schadenersatzbegehren ist im Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz geltend zu machen.Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von L
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2009: Verwaltungsgericht
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Erreichen des F.-Weg befänden sich die Verkehrsteilnehmer auf einer sich im Eigentum und im Verantwortungsbereich der Stadt Zug befindlichen Erschliessungsstrasse, die bereits 80 Meter weiter östlich in die