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6382 Inhalte gefunden
2005: Regierungsrat
Wenn die Vorinstanz und auch die instruierende Direktion in einem im Wesentlichen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vorverfahren bereits einen  Augenschein durchgeführt haben, konnten sie
2007: Verwaltungsgericht
Heimat- und Landschaftsschutzes. Kollidieren diese Verfassungsaufgaben miteinander, so hätten die verantwortlichen Behörden von Bund und Kantonen die entsprechenden Prioritäten festzusetzen. Vorliegend ergab
2002: Verwaltungsgericht
t über den Rechtsmissbrauch und das Zivilgericht über das Schadenersatzbegehren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VRG, BGS 162.1) befindet, gibt es im PBG nicht. In die Zuständigkeit der nachträglichen
Lehrplan 21
Lehrplan 21 Der Bildungsrat hat am 1. April 2015 die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zug beschlossen. Ab dem Schuljahr 2019/20 werden alle Zuger Schulen mit dem Lehrplan 21 arbeiten. Die Einf
2004: Verwaltungsgericht
Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur  Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s
2007: Regierungsrat
Wohnzone W2 angehört. Die Parzelle ist mit einem Zweifamilienhaus überbaut. Der Gemeinderat veranlasste die Zuweisung der Liegenschaft teilweise zur Wohnzone W2B, teilweise zur Reserve-Wohnzone RW2AWB
1997: Verwaltungsgericht
Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
2005: Verwaltungsgericht
Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
1998: Verwaltungsgericht
n Entscheid verursacht worden ist. Das Schadenersatzbegehren ist im Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz geltend zu machen.Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von L
2009: Verwaltungsgericht
Erreichen des F.-Weg befänden sich die Verkehrsteilnehmer auf einer sich im Eigentum und im Verantwortungsbereich der Stadt Zug befindlichen Erschliessungsstrasse, die bereits 80 Meter weiter östlich in die

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