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Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle. 3 Der Regierungsrat verabschiedet das generelle Bewilligungsformular. § 4 Bewil und bei datensicherheits- oder datenschutzrelevanten Gefahren kann das für die Datensammlung verantwortliche Organ die Ein- stellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Kanton Zug 213.2 Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 52 de
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
hauptamtlichen Beam- ten und Angestellten vom 27. Oktober 19603) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemit- glieder und Beamten vom 1. Februar 19794)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
Kanton Zug 216.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs­
Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
Vernichtung und Entsorgung sowie über die Personalien der für die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden. 4 Die Kosten für die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der Staatskasse
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Gemeinde- schreiber mit Bezug auf die Verträge über Liegenschaften. Ziff. 9 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundspersonen ist verschie- den je nach ihrer rechtlichen Stellung (§ 11). Bei den U davon sind von der Urkundsperson aufzubewahren. Ziff. 16 1 Die Urkundsperson trägt weiter die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 14). Das Bundeszivilrecht kennt in der berechtigten Partei schriftlich beigebracht wird. Da die Urkundsperson auch hier die ganze Verantwortung trägt, wird sie die Beurkundung bei Nichterscheinen der berechtigten Partei nur dann vornehmen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes1) 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind massgebend
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Ergebnisse eigener Abklärungen zugrunde zu legen. 3 315.1 2 Die Opferhilfestelle entscheidet rasch und veranlasst bei Gutheissung des Gesuches die unverzügliche Ausrichtung der Entschädigung oder Genugtu- ung

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