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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Zentrale Personenkoordinationsnummer (ZPK); b) allfällige Vormundschaft mit den Angaben zur verantwortlichen Be- hörde; c) Wegzugsadresse; d) Umzugsadresse; e) Datum von allfälligen Änderungen der Heimatorte;
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Schulgesetz (SchulG)
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lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiterbil dungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die berufliche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
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Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
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Kanton Zug 412.113 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen * Vom 5. Juni 1982 (Stand 1. Februar 2017) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 17 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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für die Insassinnen und In- sassen. § 10 Polizei 1 Die Polizei übernimmt im Auftrag und in der Verantwortung der Anstalts- leitung den reduzierten Aufsichtsdienst ausserhalb der Betriebszeiten. * 2 Sie
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Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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Kanton Zug 331.71 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf §
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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsrat des
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2016) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso- nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet worden sind. § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informa direktion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs verbunde gegengezeichnet wird. § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK) 1 Das Amt ist