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Verordnung über die Kantonsschule
ische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange ng der Schule verantwortlich und veran­ lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul­ kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab; e) ist verantwortlich für die Stundenplanung; sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto­ rin bzw. dem zuständigen Rektor; g) sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Ver­ waltungsleiter verantwortlich für
Gesetz über die kantonalen Schulen
periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
wurde; 3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt1) wird;
Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (V KRB Energiebeiträge II)
von Unternehmerrechnungen entfällt. 2 Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II
Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs- mässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; i) das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen. 3 Die obgenannten Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 Bst. e
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor ge­ sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR 814
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerich- tes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten
611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so­ lidarisch für die Gesamtsumme, soweit Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 8 641.1 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch­ führung der Versteigerung

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