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Verordnung über die Kantonsschule
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ische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange ng der Schule verantwortlich und veran lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab; e) ist verantwortlich für die Stundenplanung; sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto rin bzw. dem zuständigen Rektor; g) sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Ver waltungsleiter verantwortlich für
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Gesetz über die kantonalen Schulen
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periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
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Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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wurde; 3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt1) wird;
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Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (V KRB Energiebeiträge II)
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von Unternehmerrechnungen entfällt. 2 Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II
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Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
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als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs- mässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; i) das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen. 3 Die obgenannten Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 Bst. e
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor ge sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR 814
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Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerich- tes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten
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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so lidarisch für die Gesamtsumme, soweit Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 8 641.1 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch führung der Versteigerung