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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr- leistung der Datensicherheit aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert. 2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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ungskommission zu informie ren. * 5. Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Verpflichtungs und Nachtragskredite sowie die Jahresrechnung zuhanden des Ka
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Verfassung des Kantons Zug
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Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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t, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiede
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen5) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der Behandlung zu unter ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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unverzüglich beim Grundbuch und Ver messungsamt zur Eintragung an (Art. 963 Abs. 3 ZGB). § 10d * Verantwortlichkeit 1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechts anwälte, unterstehen Interessen der Beteiligten unparteilich. 2 Sie übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. 6 223.1 § 10b * Sorgfaltspflichten 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Kanton Zug 215.71 Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) Vom 29. März 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bu