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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr- leistung der Datensicherheit aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert. 2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
ungskommission zu informie­ ren. * 5. Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Verpflichtungs­ und Nachtragskredite sowie die Jahresrechnung zuhanden des Ka
Verfassung des Kantons Zug
Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis­ sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper­ sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
t, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer­ den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiede
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen5) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau­ holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der Behandlung zu unter­ ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
unverzüglich beim Grundbuch­ und Ver­ messungsamt zur Eintragung an (Art. 963 Abs. 3 ZGB). § 10d * Verantwortlichkeit 1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechts­ anwälte, unterstehen Interessen der Beteiligten unparteilich. 2 Sie übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. 6 223.1 § 10b * Sorgfaltspflichten 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Kanton Zug 215.71 Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) Vom 29. März 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bu

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