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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
­ rüstung und Arbeitskleidung 100% der Kosten. 4 Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister sind verantwortlich für die Sicher­ heitsausrüstung der Lernenden mit den oben aufgeführten Gegenständen. Die Le
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
erneuerten Teile der amtlichen Vermessung; b) Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV2)). 2 Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund. 1) SR 210 2) SR 211.432.2 12 215
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
Kanton Zug 213.52 Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestüt
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Lehr­ und anderen Ver­ anstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewillig­ ten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug; b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der ergriffen werden: a) mündliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen; d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug; e) Ausschluss
831.511-A1-1-1.de.pdf
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 11. Juni 2002 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) 831.51
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
t ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zug. 2 Der Hochschulrat a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Leistungsbereich Dienstleistungen 1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
der behördlichen Stellen alle Daten nach § 5 Abs. 1. 3 Wer Daten aus der Liste bezieht, ist verantwortlich für die Einhaltung des Berufs- beziehungsweise Amtsgeheimnisses2), der Schweigepflicht nach Art
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
Beiträge an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Beim Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Kanton Zug 751.33 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen Vom 29. November 2012 (Stand 1. September 2012)
711.31-16-1.de.pdf
unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag

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