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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hin- ausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1) SR 311.0 2) BGS 111.1 3) BGS 312.1 GS 2013/052 1 312.1-A1 1 100.– 7.2 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten der Melde- und Bewilli- gungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 Vorsätzliches oder fahrlässiges
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Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hin- ausgeht (Ziff. 1.5); f) Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb-
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Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2 4) BGS 157.1 GS 2014/048 1 159.1 d)
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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ausserhalb des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schul- leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren leichten Verstössen § 6 Massnahmen 1 Bei leichten Verstössen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung folgende Massnahmen zur Verfügung: a) Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin
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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
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Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
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Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
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Kanton Zug 152.34 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusse
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Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
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Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel) Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Paritätische Aufsichtskommission als