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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
den Mitglieder. Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant­ wortlichkeitsgesetz1) geregelt. 1) BGS 154.11 die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhält­ nis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so­ wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19792)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge­ schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Kanton Zug 851.211 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 30. Januar 2003 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Genehmigung der die Durchführung der Er­ gänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV)
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kanton Zug 721.11 Planungs­ und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum­ pl
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil­ und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt au
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra­ che erhoben hat; 3
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin­ nen bzw. Aufsicht und Verant­ wortung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zu­ ständigen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit

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