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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 4. Mai 2019) Die Direktion des Innern d
711.31-16-1.de.pdf
unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
933.211 - Verordnung über die Fischerei
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 11. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951) sowi
1021.005 - Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug
Kanton Zug 1021.005 Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie bet
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kanton Zug 721.11 Planungs- und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 29. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- pla
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
18 Organisation des ÖREB-Katasters 1 Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus. * 6 215.71 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Vom 26. April 1990 (Stand 29. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b d
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
geschätzten Geldwert dieser Sachleis- tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt. § 52a1 * Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1) sowie nach § 61 ff. PBG. 1) BGS 162.1 23 721.11 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz1)
632.1 - Steuergesetz
ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 37bis un- terstehen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach §§ 86 f. * 2 Eheleute bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter- bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder 1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Er- werbseinkommen zu veranlagenden Kantons- und Gemeindesteuern; er er- höht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Ausbildung verantwortliche Person im Vorstand des Zuger Kantonalen Patentjägervereins wird stets als Mitglied der Prüfungskommission vorge- schlagen. * 2 Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung

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