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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Kommission
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Kanton Zug 412.113 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen * Vom 5. Juni 1982 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 17 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 27
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau- holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der Behandlung zu unter- ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so- lidarisch für die Gesamtsumme, soweit Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 8 641.1 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch- führung der Versteigerung
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 31. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19794)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge- schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
t, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer- den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiede
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über

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