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841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der R
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für alle anderen Vorhaben ein Beschluss über die Ausgabensumme
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)1)delegiert: * a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-
153.716 - Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
Kanton Zug 153.716 Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Vom 27. Mai 20
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Ausnahmen bewilligt werden, wenn über- wiegende Interessen dies rechtfertigen. § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in die Plä- ne für das Grundbuch. * § 3 Rodungsbewilligungsverfahren 1 Rodungsgesuche
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
erteilen. * 4. Besondere Bewilligungen § 10 Veranstaltungen * 1 Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung: * 1. * für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG1) und den bundesrechtlichen en und lässt sie nötigenfalls auf Kosten derjenigen Person entfernen, die sie aufgestellt oder veranlasst hat. 5. Administrativmassnahmen § 14 Anordnung der Blutprobe 1 Die Anordnung von Untersuchungen zu veröffentlichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkehrsanordnungen im Rahmen von Veranstaltungen gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2020) Die Direktion des Inner
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant- wortlichkeitsgesetz1) geregelt. § 17 Rechtsschutz haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)1) entschädigt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)2); c) die Ge Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der ngsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es die Gesetzgebung vorsieht. 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für po- lizeiliche Leistungen, wenn * a) * der Anlass Leistungen zur Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt von * a) Veranstalterinnen und Veranstaltern, die nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügen oder die vorsätzlich und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch- führung zu melden, wenn

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